Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II.1. Allgemeine bautechnische Anforderungen
II.2. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
II.3. Brandschutz
II.4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
II.6. Schallschutz
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
035 Allgemeine Anforderungen
036 Energieausweis
036a Kontrollsystem für Energieausweise
036b Oö. Energieausweisdatenbank
037 Wärmeversorgung
038 Nachträgliche Wärmedämmung
039 Rauch- und Abgasfänge
III. Besondere Bauvorschriften
IV. Normen und Richtlinien
V. Bauerleichterungen
VI.1. Begriffsbestimmungen
VI.2. Bereitstellung v. Bauprodukten a. d. Markt
VI.3. Techn. Bewertungsstelle/Produktinfostelle
VI.4. Bauprodukte ohne techn. Spezifikation
VI.5. Bauprodukte mit techn. Spezifikationen
VI.6. Sonstige Bauprodukte
VI.7. Bautechnische Zulassung
VI.8. Marktüberwachung von Bauprodukten
VI.9. Allgemeine Bestimmungen
VII. Behörden, Übergangs- u. Schlussbestimmungen
Anlagen
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt: II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt: 7. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Paragraf: § 036b
Kurztext: Oö. Energieausweisdatenbank
Text: (1) Die Landesregierung hat für die elektronische Erfassung der nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Energieausweise eine Datenbank (Oö. Energieausweisdatenbank) einzurichten.

(2) In der Oö. Energieausweisdatenbank können folgende personenbezogene Daten und Energieausweisdaten verarbeitet werden:
1. Daten des Energieausweises;
2. Energieausweis im Dateiformat;
3. Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten;
4. Gebäudedaten des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz);
5. Name, Adress- und Kontaktdaten von
a) zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen (§ 7 Abs. 1 Oö. Bautechnikverordnung 2013);
b) Eigentümerinnen und Eigentümern der Gebäude;
c) Nutzerinnen und Nutzern der Oö. Energieausweisdatenbank.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zur erforderlichen Aktualisierung von Daten in der Oö. Energieausweisdatenbank festlegen.

(3) Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen (§ 7 Abs. 1 Oö. Bautechnikverordnung 2013) haben die Daten nach Abs. 2 und die Energieausweise in der Oö. Energieausweisdatenbank in elektronischer Form zu registrieren und werden dazu ermächtigt, die Daten der jeweils von ihnen ausgestellten und übermittelten Dokumente zu verarbeiten. Ein Energieausweis ist erst nach erfolgter Registrierung gültig.

(4) Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen haben Zugriff auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz).

(5) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden hinsichtlich der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und insbesondere für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 36a oder zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer sowie raumordnungsrechtlicher Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken, zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes sowie zu förderrelevanten Abwicklungen, die in der Oö. Energieausweisdatenbank gespeicherten Daten nach Abs. 2 zu verarbeiten.

(7) Die in Abs. 3 und 6 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Energieausweisdatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich.

(8) Mit der Registrierung gemäß Abs. 3 wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit ein digitaler Zugang zum Energieausweis zur Verfügung gestellt.

(Anm: LGBl.Nr. 21/2025)