Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II.1. Allgemeine bautechnische Anforderungen
II.2. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
II.3. Brandschutz
II.4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
II.6. Schallschutz
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
III. Besondere Bauvorschriften
IV. Normen und Richtlinien
V. Bauerleichterungen
VI.1. Begriffsbestimmungen
VI.2. Bereitstellung v. Bauprodukten a. d. Markt
VI.3. Techn. Bewertungsstelle/Produktinfostelle
VI.4. Bauprodukte ohne techn. Spezifikation
VI.5. Bauprodukte mit techn. Spezifikationen
VI.6. Sonstige Bauprodukte
VI.7. Bautechnische Zulassung
068 Bautechnische Zulassung
069 Zulassungsstelle
070 Ergänzende Bestimmungen
071 Begriffsbestimmungen
072 Ergänzende Bestimmungen über die Verwendung
073 Risikobewertung von Hausinstallationen
VI.8. Marktüberwachung von Bauprodukten
VI.9. Allgemeine Bestimmungen
VII. Behörden, Übergangs- u. Schlussbestimmungen
Anlagen
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt: VI.7. Bautechnische Zulassung
Inhalt: 7. Abschnitt
Bautechnische Zulassung
Paragraf: § 073
Kurztext: Risikobewertung von Hausinstallationen
Text: (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialen und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen, vorzunehmen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen und ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Die Risikobewertung ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Die Risikobewertung umfasst auch die Überwachung der im Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Örtlichkeiten, bei denen im Zuge der allgemeinen Analyse gemäß Abs. 1 spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden. In Bezug auf Legionellen und Blei ist die Überwachung auf prioritäre Örtlichkeiten zu konzentrieren. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.

(3) Ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Blei oder Legionellen ausgehen, hat das Österreichische Institut für Bautechnik die Eigentümerinnen oder Eigentümer der von den spezifischen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeit zu verpflichten, die Einhaltung der Parameter laut Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu überwachen und die Ergebnisse der Überwachung an das Österreichische Institut für Bautechnik zu übermitteln.

(4) Über die Ergebnisse der allgemeinen Analyse gemäß Abs. 1 und der Überwachung gemäß Abs. 2 ist die Landesregierung vom Österreichischen Institut für Bautechnik zu informieren.

(5) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten auf Grund der allgemeinen Analyse gemäß Abs. 1 Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen oder sich auf Grund der Überwachung gemäß Abs. 2 zeigt, dass die Parameter laut Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden und dies auf bauliche Missstände zurückzuführen ist, hat sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Objekts unter Gewährung einer angemessenen Frist geeignete baupolizeiliche Maßnahmen aufzutragen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern.

(6) In Bezug auf Legionellen müssen baupolizeiliche Aufträge gemäß Abs. 5 zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksam sein und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)