Bautechnikgesetz 2013
Fassung:
LGBl. Nr. 35/2013
Zuletzt:
LGBl. Nr. 21/2025
Abschnitt:
IV. Normen und Richtlinien
Inhalt:
4. HAUPTSTÜCK
Normen und Richtlinien
Paragraf:
§ 052
Kurztext:
Normen und Richtlinien
Text:
Soweit in einer nach diesem Landesgesetz zu beurteilenden Angelegenheit Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Normen und Richtlinien gegeben ist, wird – auch wenn diese nicht für verbindlich erklärt sind – vermutet, dass in der betreffenden Angelegenheit dem jeweiligen Stand der Technik entsprochen ist. Der Gegenbeweis bleibt zulässig.