Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II.1. Allgemeine bautechnische Anforderungen
II.2. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
II.3. Brandschutz
II.4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
024 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
025 Erschließung
026 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
027 Schutz vor Absturzunfällen
029 Schutz vor Verbrennungen
030 Blitzschutz und Erdung
031 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
II.6. Schallschutz
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
III. Besondere Bauvorschriften
IV. Normen und Richtlinien
V. Bauerleichterungen
VI.1. Begriffsbestimmungen
VI.2. Bereitstellung v. Bauprodukten a. d. Markt
VI.3. Techn. Bewertungsstelle/Produktinfostelle
VI.4. Bauprodukte ohne techn. Spezifikation
VI.5. Bauprodukte mit techn. Spezifikationen
VI.6. Sonstige Bauprodukte
VI.7. Bautechnische Zulassung
VI.8. Marktüberwachung von Bauprodukten
VI.9. Allgemeine Bestimmungen
VII. Behörden, Übergangs- u. Schlussbestimmungen
Anlagen
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Inhalt: 5. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Paragraf: § 031
Kurztext: Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
Text: (1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
1.
Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter);

2.
Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen);

3.
Handelsbetriebe mit Konsumgütern;

4.
Banken;

5.
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;

6.
Arztpraxen und Apotheken;

7.
öffentliche Toiletten;

8.
Gastgewerbebetriebe mit mehr als 25 Verabreichungsplätzen;

9.
Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Betten;

10.
Betriebs- und Bürogebäude;

11.
Kultur- und Sportstätten;

12.
Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche;

13.
sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind.
(2) In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, außer bei verdichteter Flachbauweise, sind die Wohnungen so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau); die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen und dergleichen, sind barrierefrei zu planen und auszuführen; die Verpflichtung zur Errichtung eines Personenaufzugs besteht nur im Rahmen des § 25 Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
(3) Bei Bauwerken mit Arbeitsplätzen sind jene Gebäudeteile, in denen eine Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigungen in Betracht kommt, so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbare Arbeitsstätte).
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 3 gilt


1.
beim Neubau von Bauwerken und

2.
bei Zu- und Umbauten, anzeigepflichtigen Änderungen von Bauwerken sowie bewilligungs- und anzeigepflichtigen Verwendungszweckänderungen nur für die jeweils betroffenen Teile.
(5) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen insbesondere


1.
mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,

2.
in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,

3.
notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden sowie

4.
eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von barrierefreien Sanitärräumen errichtet werden.
(6) Bauliche Anlagen, die ganz oder überwiegend für eine Benützung durch Personen mit Beeinträchtigungen bestimmt sind, sind entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung barrierefrei zu planen und auszuführen.