Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
IPPC-Anlagengesetz
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück
007 Überörtliche Entwicklungsprogramme
007a Erfassung der Flächen für erneuerbare Energie
007b Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie
007c Bauliche Anlagen für die Erzeugung von*
008 Wirkung der überörtlichen Entwicklungsprogramme
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2021
Abschnitt: 2. Hauptstück
Inhalt: Überörtliche Raumordnung
Paragraf: § 007a
Kurztext: Erfassung der Flächen für erneuerbare Energie
Text: (1) Die Landesregierung hat im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energie eine koordinierte Erfassung durchzuführen, bei der sie das Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen oder Binnengewässer ermittelt, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern benötigt werden, um unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen Gebietskörperschaften einen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen. Die Landesregierung darf zu diesem Zweck bestehende planende Maßnahmen nutzen oder auf ihnen aufbauen.

(2) Bei der Erfassung der Flächen hat die Landesregierung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die erwarteten Zielpfade und die geplante installierte Gesamtleistung der jeweiligen Technologie des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und Kooperationsmechanismen;
2. die Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und das Potenzial der verschiedenen Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf den Landflächen, unterhalb der Oberfläche oder Binnengewässern;
3. die prognostizierte Energienachfrage unter Berücksichtigung der potenziellen Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration;
4. die Verfügbarkeit der einschlägigen Energieinfrastruktur, einschließlich der Netze, der Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente oder das Potenzial zur Schaffung oder zum weiteren Ausbau einer solchen Netz- und Speicherinfrastruktur;
5. die Mehrfachnutzung der Flächen.

(3) Die Landesregierung hat die Flächen regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere bei einer Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999.