Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt - Allgemeines
2. Abschnitt
$003 Erstellung, ...
$004 Form der Darstellung
$005 Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und -muster
$006 Bezeichnung und Darstellung von Änderungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung 2025
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne
Paragraf: § $003
Kurztext: Erstellung, ...
Text: Erstellung, digitale Datenstrukturen, Datenübermittlung

(1) Die Pläne des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Der jeweilige Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.

(2) Die Übermittlung der Pläne und textlichen Unterlagen des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten zu erfolgen. Die weiteren Unterlagen nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 sind soweit möglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Übermittlung der Bebauungspläne nach § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 TROG 2022 hat in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten zu erfolgen, jene der weiteren Unterlagen nach § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 TROG 2022 in Form von elektronischen Dokumenten. Für die Übermittlung dieser Daten ist die jeweils dazu vorgesehene Portalanwendung des Landes Tirol zu verwenden.

(3) Zusammen mit den der Landesregierung nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 vorzulegenden Plänen und Unterlagen in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten sind die Planinhalte des örtlichen Raumordnungskonzeptes in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format oder im GeoPackage-Format (GPKG) zu übersenden. Dabei sind die in der Anlage 1 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.

(4) Die Mitteilung der Verordnungen über die Erlassung von Bebauungsplänen an die Landesregierung nach § 66 Abs. 7 TROG 2022 hat ausschließlich in digitaler Form zu erfolgen.