Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt - Allgemeines
2. Abschnitt
$003 Erstellung, ...
$004 Form der Darstellung
$005 Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und -muster
$006 Bezeichnung und Darstellung von Änderungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung 2025
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne
Paragraf: § $004
Kurztext: Form der Darstellung
Text: (1) Die Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, mit Ausnahme der textlichen Festlegungen, und der Bebauungspläne hat auf digitalen Plänen unter Verwendung der in der Anlage 2 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.

(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, den Maßstab in Zahlen samt einer entsprechenden Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.

(3) Die Pläne sind mit einem Plankopf zu versehen, dessen Inhalte dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen haben. Der Plankopf hat
a) im Fall des örtlichen Raumordnungskonzeptes die Amtssignatur der Gemeinde und die Amtssignatur der Landesregierung,
b) im Fall der Bebauungspläne die Amtssignatur der Gemeinde
zu enthalten.

(4) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2022 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.

(5) Die Pläne sind der Landesregierung digital im pdf-Format vorzulegen. Die Größe einer pdf-Datei darf maximal 45 MB betragen. Sollten mehrere pdf-Dateien übermittelt werden, so ist jede Datei mit einem Plankopf zu versehen und nach Abs. 3 zu signieren. Wird die Übermittlung von Plänen nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 in Papierform verlangt, so sind sie der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.