Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt - Allgemeines
2. Abschnitt
$003 Erstellung, ...
$004 Form der Darstellung
$005 Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und -muster
$006 Bezeichnung und Darstellung von Änderungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung 2025
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne
Paragraf: § $006
Kurztext: Bezeichnung und Darstellung von Änderungen
Text: (1) Jede Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist mit einer laufenden Nummer, die im Titel der Verordnung anzuführen ist, zu versehen. Betrifft eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes Pläne, die nicht nach dieser Verordnung, sondern nach der Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, oder einer früheren Verordnung kundgemacht wurden, so sind die Änderungen zusätzlich im betreffenden Plan dadurch kenntlich zu machen, dass der jeweilige Änderungsbereich in geeigneter Weise mit der laufenden Nummer versehen wird.

(2) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne gelten weiters die §§ 3, 4 und 5 sinngemäß.