Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt - Allgemeines
2. Abschnitt
3. Abschnitt
$007 Zugang
$008 Digitale Formate
$009 Form der Darstellung, Datenstrukturen
$010 Datenübermittlung, Funktionen, Fristenlauf
$011 Datensicherheit
$012 Stand der Technik
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung 2025
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Elektronischer Flächenwidmungsplan
Paragraf: § $008
Kurztext: Digitale Formate
Text: Digitale Formate, Erstellung des Flächenwidmungsplanes,
Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und –muster

(1) Im eFWP ist nur die Verwendung folgender digitaler Formate zulässig:
a) Portable Document Format (.pdf),
b) ESRI-Shapefile Format,
c) GeoPackage Format (GPKG),

(2) Die Verwendung der nach Abs. 1 zulässigen digitalen Formate in komprimierter Form (.zip) ist zulässig.

(3) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP auf der Grundlage der DKM zu erstellen. Der jeweils verwendete Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen.

(4) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP gesamthaft im Maßstab 1:5.000 darzustellen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind in den Maßstäben 1:5.000, 1:2.000, 1:1.000, 1:500 oder 1:250 darzustellen. Übersichtspläne sind im Maßstab 1:50.000, 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 darzustellen.

(5) Unterschiedlich gewidmete Flächen sind mit durchgehenden schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,4 mm voneinander abzugrenzen. Dies gilt auch für die Abgrenzung von Flächen, die für den Verlauf von Straßen nach § 53 Abs. 1 TROG 2022 vorgesehen werden. Flächen, die für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege nach § 53 Abs. 2 TROG 2022 vorbehalten werden, sind mit strichlierten schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,6 mm abzugrenzen.