Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt - Allgemeines
2. Abschnitt
3. Abschnitt
$007 Zugang
$008 Digitale Formate
$009 Form der Darstellung, Datenstrukturen
$010 Datenübermittlung, Funktionen, Fristenlauf
$011 Datensicherheit
$012 Stand der Technik
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung 2025
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Elektronischer Flächenwidmungsplan
Paragraf: § $010
Kurztext: Datenübermittlung, Funktionen, Fristenlauf
Text: (1) Die Kommunikation im eFWP hat ausschließlich im Rahmen von dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen nach § 12 zu erfolgen. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Übermittlungsverfahren und die Anwendung der Sicherheitsklasse 2 zu gewährleisten.

(2) Der eFWP ist so einzurichten, dass

a) Änderungen des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 68 Abs. 7 TROG 2022 oder zur aufsichtsbehördlichen Prüfung nach § 69 Abs. 3 TROG 2022 nur vorgelegt werden können, wenn alle erforderlichen Dateneinträge enthalten sind,

b) ein nach § 73 Abs. 1 TROG 2022 neu erlassener Flächenwidmungsplan zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 68 Abs. 7 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 lit. b TROG 2022 nur vorgelegt werden kann, wenn alle erforderlichen Dateneinträge enthalten sind,

c) die im Zuge der Vorlage zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder aufsichtsbehördlichen Prüfung übermittelten digitalen Daten unverzüglich dokumentiert werden und die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung von der Vorlage unverzüglich mit E Mail verständigt wird,

d) der Gemeinde die Vorlage der digitalen Daten nach lit. a bzw. b, im Fall einer Aufforderung nach § 68 Abs. 7 fünfter Satz in Verbindung mit § 65 Abs. 1 vierter Satz TROG 2022 zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen auch deren Einlangen, unverzüglich mit E-Mail bestätigt wird,

e) der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im eFWP dokumentiert und dieser der Gemeinde zusammen mit den digitalen Daten nach lit. a bzw. b übermittelt wird, wobei das Herunterladen durch die Gemeinde nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E Government-Gesetzes möglich sein darf,

f) die Gemeinde von der Übermittlung des Bescheides über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, im Fall der aufsichtsbehördlichen Prüfung von deren Ergebnis, sowie von der Verpflichtung zur unverzüglichen Freigabe der betreffenden Daten zur Abfrage unverzüglich mit E-Mail verständigt wird und

g) nur Dateien übermittelt werden können, die im Hinblick auf ihre Größe und sonstige Beschaffenheit den technischen Anforderungen entsprechen.

(3) Der Fristenlauf nach § 68 Abs. 10 TROG 2022 beginnt mit dem Tag, an dem der Gemeinde die vollständige Vorlage der digitalen Daten, im Fall der Nachforderung von Unterlagen deren Einlangen, nach Abs. 2 lit. d bestätigt wird.

(4) Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt nach § 68 Abs. 9 TROG 2022 mit dem Herunterladen durch die Gemeinde als zugestellt.