Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
1. Hauptstück
001 BEGRIFFE
006 Fußböden in Betriebsräumen
007 Wände und Decken in Betriebsräumen
014 Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder ex
016 Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe u
018 Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen
020 Arbeitsstellen
022 Türen, Tore
026 Stiegen, Gänge
Änderungsverlauf
III. Abschnitt
IV.Abschnitt
IX.Abschnitt
VI.Abschnitt
VII.Abschnitt
VIII.Abschnitt
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt: 1. Hauptstück
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: BEGRIFFE
Text: § 1. Im Sinne dieser Verordnung sind


1.
„Arbeitsräume''

Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,

2.
„Ständige Arbeitsplätze''

a)
Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder

b)
Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;

Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,

3.
„Sonstige Betriebsräume''

Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume,

4.
„Betriebsräume''

Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,

5.
„Arbeitsstellen''

alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,

6.
„Stockwerke''

Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen,

7.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

8.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

9.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

10.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

11.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

12.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

13.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

14.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

15.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

16.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)