Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
1. Hauptstück
Änderungsverlauf
III. Abschnitt
IV.Abschnitt
048 048
049 Sitze, Tische, Werkbänke
052 Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe
054 Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefäh
055 Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,
059 Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben,
060 Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, G
062 Transportarbeiten
064 f. Lagerungen
IX.Abschnitt
VI.Abschnitt
VII.Abschnitt
VIII.Abschnitt
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt: IV.Abschnitt
Inhalt: Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze

Allgemeines
Paragraf: § 055
Kurztext: Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,
Text: § 55. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese Arbeitsstoffe zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung der Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Laboratorien sowie für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen.

(3) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-

Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.

(4) Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden; dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007)

(7) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(8) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(9) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.

(10) Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind; dies gilt nicht für Perchloräthylen.

(11) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
.Beachte
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Abs 8 und 13: Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und
BGBl. II Nr. 156/2005.
Abs. 13: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II
Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007.