Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
1. Hauptstück
Änderungsverlauf
III. Abschnitt
IV.Abschnitt
048 048
049 Sitze, Tische, Werkbänke
052 Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe
054 Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefäh
055 Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,
059 Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben,
060 Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, G
062 Transportarbeiten
064 f. Lagerungen
IX.Abschnitt
VI.Abschnitt
VII.Abschnitt
VIII.Abschnitt
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt: IV.Abschnitt
Inhalt: Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze

Allgemeines
Paragraf: § 062
Kurztext: Transportarbeiten
Text: § 62. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.

(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.

(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
.Allgemeines über Lagerungen