Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
1. Hauptstück
Änderungsverlauf
III. Abschnitt
IV.Abschnitt
IX.Abschnitt
VI.Abschnitt
066 066
067 Schutz des Gehörs
068 Schutz der Atmungsorgane
069 Schutz des Kopfes
070 Schutz der Gliedmaßen
071 Schutz des Körpers
072 Schutzausrüstung zur Sicherung gegen Absturz sowie
073 Arbeitskleidung
VII.Abschnitt
VIII.Abschnitt
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt: VI.Abschnitt
Inhalt: Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung Schutz der Augen und des Gesichtes
Paragraf: § 072
Kurztext: Schutzausrüstung zur Sicherung gegen Absturz sowie
Text: § 72. (1) Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, 24 und 44 ein ausreichender Schutz nicht erreicht werden kann oder die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Umfang der auszuführenden Arbeiten nicht gerechtfertigt ist, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer oder Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren verwendet werden.

(2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen nach Abs. 1 verwendet werden, müssen möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen vorhanden sein, die den bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten. Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt sein oder dürfen nur mit einer solchen Länge verwendet werden, daß eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird. Die Länge des Schlaffseiles darf bei Verwendung von Sicherheitsgürteln nicht mehr als 1,80 m betragen. Bei Arbeiten, bei denen eine größere Bewegungsfreiheit erforderlich ist, sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.

(3) Zum Ein- und Absteigen insbesondere in Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung aus diesen, weiters bei Arbeiten, die am Seil hängend ausgeführt werden müssen, oder zum Abseilen von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt müssen Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Befahr- oder Bergeeinrichtungen zum Einsatz kommen.

(4) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt werden.

(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein.

(6) Schutzausrüstungen nach Abs. 1, die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden; Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine geeignete, fachkundige Person wieder verwendet werden.

(7) Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich ihrer Ausrüstung sind mindestens einmal jährlich von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(8) Zum Besteigen von Holzmasten sind den Arbeitnehmern geeignete Steigeisen zur Verfügung zu stellen, bei Verwendung von Sicherheitsgürteln ist das Sicherheitsseil um den Mast zu schlingen und der Karabinerhaken in der zweiten Fangöse des Sicherheitsgürtels anzuschlagen. Das Sicherheitsseil ist möglichst kurz zu halten.

(9) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern müssen, sofern Ertrinkungsgefahr besteht, geeignete Schutz- und Rettungsausrüstungen, wie Schwimmwesten, Schwimmkragen, Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch Fangnetze oder Boote bereitgestellt sein. Nach Möglichkeit sind bei solchen Arbeiten schwimmkundige Personen zu beschäftigen. Bei solchen Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser Schutz- und Rettungsausrüstungen unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend sein; mindestens eine Person muß die für die Durchführung der Wiederbelebung notwendigen Kenntnisse besitzen. Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen sind mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen; über die Übungen sind Vormerke zu führen.
.Beachte
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101
Abs. 5 Z 7 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr.
156/2005.