Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
1. Hauptstück
Änderungsverlauf
III. Abschnitt
IV.Abschnitt
IX.Abschnitt
VI.Abschnitt
066 066
067 Schutz des Gehörs
068 Schutz der Atmungsorgane
069 Schutz des Kopfes
070 Schutz der Gliedmaßen
071 Schutz des Körpers
072 Schutzausrüstung zur Sicherung gegen Absturz sowie
073 Arbeitskleidung
VII.Abschnitt
VIII.Abschnitt
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt: VI.Abschnitt
Inhalt: Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung Schutz der Augen und des Gesichtes
Paragraf: § 067
Kurztext: Schutz des Gehörs
Text: § 67. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit solcher Schutzmaßnahmen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung durch andauernden starken Lärm besteht, bei dem ein Schalldruckpegelwert von 85 dB oder bei nicht andauerndem Lärm der energieäquivalente Pegelwert überschritten wird, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Leichter Gehörschutz, wie Gehörschutzwatte, Dehnschaumstöpsel oder leichte Ausführungen von Kapselgehörschützern, darf nur bei Schalldruckpegelwerten bis 100 dB, mittelschwerer Gehörschutz, wie Gehörschutzstöpsel oder mittelschwere Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei Schalldruckpegelwerten bis 110 dB und schwerer Gehörschutz, wie schwere Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei Schalldruckpegelwerten bis 130 dB getragen werden. Bei Schalldruckpegelwerten von über 130 dB sind Schallschutzhelme oder andere gleichwertige Gehörschutzmittel zu verwenden. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(2) Gehörschutzmittel müssen vor allem bei hohen Frequenzen eine ausreichend hohe Schalldämmung aufweisen. Sie müssen dementsprechend ausgewählt und erforderlichenfalls angepaßt sein. Nötigenfalls müssen Gehörschutzmittel eine Sprachverständigung ermöglichen.

(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

(4) Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das Risiko einer Gehörschädigung besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
.Beachte
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101
Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.