Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
010 Pflichten der Hauseigentümerinnen
011 Bestellung einer Rauchfangkehrerin
012 Vorsorge für die Überprüfung und Kehrung
013 Nachholen einer Überprüfung oder Kehrung
014 Bezeichnung von Abgasanlagen
015 Entfernung der Ablagerungen
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Kehrverordnung 2016
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Pflichten der Hauseigentümerinnen bzw. der Hauseigentümer und der Betreiberinnen bzw. der Betreiber von Feuerungsanlagen
Paragraf: § 014
Kurztext: Bezeichnung von Abgasanlagen
Text: § 14. (1) Bei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass Abgasanlagen zum Zweck der Zuordnung zur jeweiligen Wohn- oder Betriebseinheit dauerhaft bezeichnet werden.

(2) Die Bezeichnung der Abgasanlagen hat auf den obersten Reinigungsverschlüssen (Kehrtürchen) zu erfolgen. Ist kein Kehrtürchen vorhanden, ist eine gut lesbare Bezeichnungstafel an der Außenseite der jeweiligen Abgasanlage am Dachboden oder im Bereich des Kopfes anzubringen. Reinigungsverschlüsse im Bereich der Sohle (Putztürchen) in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses sind wie Kehrtürchen zu bezeichnen.

(3) Die Bezeichnung der Abgasanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. die fortlaufende Nummer der Abgasanlage,

2. die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschoßes,

3. die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit, sowie

4. bei mehrfach belegten Abgasanlagen die Art des verwendeten Brennstoffes.

(4) Mehrfach belegte Abgasanlagen sind als solche zu bezeichnen.