Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
016 Allgemeine Pflichten, Fachkräfte
017 Verlautbarung der Überprüfungstermine
018 Heizverbot und Sperre
019 Kontrollbuch
020 Mängelmitteilung, Anzeigepflicht
021 Kontrollunterlagen
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Kehrverordnung 2016
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Pflichten der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers
Paragraf: § 019
Kurztext: Kontrollbuch
Text: § 19. (1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat für jedes Haus ein Kontrollbuch zu führen. Das Kontrollbuch hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (deren Bevollmächtigte) in einer geeigneten, mit einem Normschlüssel für Reinigungsöffnungen sperrbaren Vorrichtung, die in den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses gelegen ist, aufzubewahren.

(2) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat für jedes Haus jährlich ein Kontrollbucheinlageblatt (Anlage 2) in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung des Kontrollbucheinlageblattes ist in das Kontrollbuch einzulegen, die zweite Ausfertigung ist von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer aufzubewahren. Beide Ausfertigungen sind bis zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsicht durch die Behördenorgane bereitzuhalten.

(3) In Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Gebäuden, die ausschließlich Beherbergungszwecken oder öffentlichen Zwecken dienen, kann mit der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer eine andere Aufbewahrungsart des Kontrollbuchs, die die jederzeitige Einsichtnahme durch Behördenorgane gewährleistet, vereinbart werden.

(4) Im Kontrollbucheinlageblatt sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
1. jede Überprüfung und Kehrung unter Beisetzung des Datums und der Unterschrift der bzw. des Ausführenden,

2. wahrgenommene Mängel (§ 20),

3. die Nichtbenützung von Abgasanlagen (§ 8),

4. das Bestehen oder der Wegfall eines Heizverbotes (§ 18),

5. abweichende Überprüfungs- und Kehrtermine (§ 7).

(5) Werden die Arbeiten durch Fachkräfte durchgeführt, ist eine Ausfertigung des Kontrollbucheinlageblattes der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer unverzüglich vorzulegen und von dieser bzw. diesem zu bestätigen.