Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
016 Allgemeine Pflichten, Fachkräfte
017 Verlautbarung der Überprüfungstermine
018 Heizverbot und Sperre
019 Kontrollbuch
020 Mängelmitteilung, Anzeigepflicht
021 Kontrollunterlagen
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Kehrverordnung 2016
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Pflichten der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers
Paragraf: § 017
Kurztext: Verlautbarung der Überprüfungstermine
Text: § 17. (1) Die Überprüfungstermine sind von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer für ein Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Dabei hat die für das Haus bestellte Rauchfangkehrerin bzw. der für das Haus bestellte Rauchfangkehrer einen Termin als Hauptkehrung auszuweisen. Die Hauptkehrung ist nochmals spätestens eine Woche vor dem Termin durch Anschlag gesondert bekanntzugeben.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) über die Überprüfungstermine für ein Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer in geeigneter Weise zu verständigen. Die Hauptkehrung bedarf in diesem Fall keiner gesonderten Bekanntgabe.

(3) Bei Objekten, in denen ausschließlich Feuerungsanlagen, die nur einmal jährlich überprüft werden müssen (§ 3 Abs. 2, 3 und 5), vorhanden sind, ist dieser Termin (Hauptüberprüfung) mindestens vier Wochen vorher nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 bekanntzugeben.