Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
016 Allgemeine Pflichten, Fachkräfte
017 Verlautbarung der Überprüfungstermine
018 Heizverbot und Sperre
019 Kontrollbuch
020 Mängelmitteilung, Anzeigepflicht
021 Kontrollunterlagen
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Kehrverordnung 2016
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Pflichten der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers
Paragraf: § 020
Kurztext: Mängelmitteilung, Anzeigepflicht
Text: § 20. (1) Alle im Zuge der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer festgestellten Mängel sind der bzw. dem Verpflichteten (§ 10) schriftlich mitzuteilen und in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen.

(2) Die schriftliche Mängelmitteilung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. den Adressaten bzw. die Adressatin der Mängelmitteilung,

2. die Adresse des Hauses, in dem der Mangel festgestellt wurde,

3. das Datum der Überprüfung,

4. die Bezeichnung der mangelhaften Feuerungs- bzw. Abgasanlage,

5. die Art des Mangels,

6. die Aufforderung, den Mangel innerhalb einer festgesetzten Frist (Abs. 3) zu beheben, sowie

7. den Namen der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers unter Beisetzung der Unterschrift.

(3) Die Frist zur Mängelbehebung ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere des Mangels sowie auf die Dringlichkeit der Behebung festzusetzen und darf den Zeitraum von 39 Wochen nicht überschreiten. Wird ein solcher Mangel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, ist die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer verpflichtet, der Behörde darüber Anzeige zu erstatten.

(4) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses anlässlich der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit ohne weiteres erkennbare feuerpolizeiliche Übelstände und bauliche Mängel an Abgasanlagen, unabhängig von Art und Umfang ihrer Benützung, in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen und nach erfolgloser Einräumung einer Frist zu deren Behebung der Behörde anzuzeigen.