Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 002
Kurztext: Ziele und Grundsätze
Text: (1) Im Sinne der bestmöglichen, zukunftsorientierten Entwicklung der Kärntner Regionen sind Ziele einer integrierten Regionalentwicklung auf Basis der strategischen Ziele des Landes insbesondere:
1. die Stärkung und Weiterentwicklung der Kärntner Regionen als attraktiver Lebens-, Wirtschafts-, Arbeits- und Bildungsraum für alle Generationen und Bevölkerungsgruppen;
2. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Standortpotenziale der Kärntner Regionen;
3. die Erhöhung der Wertschöpfung in den Kärntner Regionen;
4. die Förderung und Stärkung der örtlichen und regionalen Kooperation sowie der interkommunalen Zusammenarbeit;
5. die aktive Gestaltung und bestmögliche Harmonisierung des demographischen, gesellschaftlichen und sozialen Wandels, um insbesondere Abwanderungstendenzen entgegenzuwirken;
6. die Stärkung der regionalen Identität und des gesellschaftlichen Zusammenhaltes durch Förderung des Vereinswesens, des Ehrenamtes und der Zivilgesellschaft;
7. die Bündelung von Trägern der Regionalentwicklung innerhalb einer Region.

(2) Bei der Verfolgung der Ziele nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Grundsätze maßgeblich:
1. die Bedachtnahme auf sonstige Rechtsvorschriften und Planungen des Landes, welche die Landes-, Regional- und Gemeindeentwicklung zum Gegenstand haben, im Besonderen die Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen;
2. die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit der Entwicklungsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen;
3. die Gleichbehandlung, Gleichstellung und Beteiligung aller Generationen und Bevölkerungsgruppen;
4. die Ausgleichsorientierung zwischen Zentralraum und Peripherie;
5. die Kombination aus Selbststeuerung (bottom-up) durch die Regionen und Kontextsteuerung (top-down) durch das Land;
6. die Abstimmung und Kooperation zwischen einzelnen Verwaltungs- und Förderebenen im Sinne einer „Multi-Level-Governance“;
7. die Ausschöpfung sämtlicher Fördermöglichkeiten und die koordinierte Nutzung verschiedener Förderinstrumente im Sinne eines „Multi-Fonds-Ansatzes“.