Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Organisation der Regionalentwicklung
Paragraf: § 008
Kurztext: Regionalkonferenzen
Text: (1) Die zuständige Regionalkoordinationsstelle hat anlässlich der Erstellung der Regionalstrategie (§ 5) sowie des jährlichen regionalen Arbeitsprogrammes (§ 6), ansonsten bei Bedarf, zumindest jedoch einmal jährlich, eine Regionalkonferenz abzuhalten.

(2) Die Regionalkoordinationsstelle hat durch öffentliche Ausschreibung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung innerhalb einer Frist, die nicht kürzer als vier Wochen sein darf, insbesondere Gemeinden der Region und die in den jeweiligen Regionen tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, einzuladen, informierte Vertreter zur Regionalkonferenz zu entsenden.

(3) Die Regionalkoordinationsstelle kann zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes Auskunftspersonen beiziehen.

(4) Die Regionalkoordinationsstelle hat für einen geeigneten Veranstaltungsort, welcher möglichst in der jeweiligen Region liegen soll, sowie für einen geordneten Ablauf der Regionalkonferenz zu sorgen.

(5) Eine Regionalkonferenz kann sich bei Bedarf über mehrere Tage erstrecken, die Regionalkoordinationsstelle hat jedoch für eine zügige Behandlung der Themen Sorge zu tragen.

(6) Ziel der Regionalkonferenz ist es, zum jeweiligen Thema bzw. zu den jeweiligen Themen (Abs. 1) Anregungen und Empfehlungen auszuarbeiten; hiebei ist unter Beachtung der Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 größtmöglicher Konsens anzustreben. Die Anregungen und Empfehlungen dienen dem Land als mögliche Entscheidungsgrundlage in Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Förderung der Regionalentwicklung.

(7) Die Regionalkoordinationsstelle hat die Ergebnisse der Regionalkonferenz in einem schriftlichen Bericht zusammenzufassen.

(8) Die Regionalkonferenz ist nicht öffentlich.