Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Organisation der Regionalentwicklung
Paragraf: § 007
Kurztext: Regionalkoordinationsstellen
Text: (1) Für jede Region ist beim Amt der Landesregierung eine Regionalkoordinationsstelle einzurichten.

(2) Die Regionalkoordinationsstelle fungiert als Koordinationsstelle zwischen dem Land und der regionalen Öffentlichkeit, welche insbesondere durch die Gemeinden der jeweiligen Region und die in der jeweiligen Region tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, repräsentiert wird. Der Regionalkoordinationsstelle kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. die Gestaltung und Moderation der Planungsprozesse bei der Erstellung der Regionalstrategien im Sinne des § 5 Abs. 4;
2. die Gestaltung und Moderation der Planungsprozesse bei der Erstellung der regionalen Arbeitsprogramme und die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung des jeweiligen Arbeitsprogrammes (§ 6);
3. die Beratung potenzieller Projektträger über die Fördermöglichkeiten und Programme auf EU-, Landes- und Bundesebene in Koordination mit den zuständigen Stellen des Landes Kärnten;
4. die Begleitung und Koordination der Umsetzung der Regionalstrategie;
5. die Unterstützung bei der Umsetzung von Projekten auf Regionsebene auf Basis des regionalen Arbeitsprogrammes;
6. die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Landes in Angelegenheiten der Regionalentwicklung.

(3) Die Regionalkoordinationsstelle besteht aus zumindest einem Regionalkoordinator, der seine Tätigkeit möglichst in der betreffenden Region zu verrichten hat.

(4) Aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann sich die Zuständigkeit einer Regionalkoordinationsstelle auch auf mehrere Regionen erstrecken.

(5) Zur Durchführung der Planungsprozesse in einer Region gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat die jeweilige Regionalkoordinationsstelle die regionale Öffentlichkeit, insbesondere Gemeinden der Region und Organisationen gemäß Abs. 2, dialogisch zu beteiligen und erforderlichenfalls Regionalkonferenzen (§ 8) durchzuführen. Dabei ist auf eine Abstimmung zwischen dem Land und den Bedürfnissen der Region sowie auf eine möglichst breite Akzeptanz der Ergebnisse hinzuwirken.

(6) Für jede Regionalkoordinationsstelle sind Vorkehrungen für einen einheitlichen Außenauftritt, jedenfalls in digitaler Form im Internet, zu treffen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 kann bei Bedarf vor Ort ein Regionsbüro eingerichtet werden.