Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Strategische Entwicklung auf Regionsebene
Paragraf: § 005
Kurztext: Regionalstrategie
Text: (1) Das Land hat im Wege der zuständigen Regionalkoordinationsstelle für jede Region (§ 3) für die Dauer einer EU-Förderprogrammperiode eine Regionalstrategie zu erstellen.

(2) Die Regionalstrategie hat ausgehend von einer Erhebung und Analyse der regionalen Bedürfnisse und Entwicklungspotenziale die Schwerpunkte der Regionalentwicklung einer Region für einen Planungszeitraum, nach Themenschwerpunkten gegliedert, darzustellen und jeweils Ziele und Maßnahmenfelder zu definieren. In diesem Sinne hat sie insbesondere zu enthalten:
1. die Analyse und Darstellung der regionalen Trends, Herausforderungen und Entwicklungsperspektiven der jeweiligen Region;
2. die Darstellung der Leitthemen der jeweiligen Region;
3. die Darstellung der Leitprojekte als Maßnahmenschwerpunkte einer Planungsperiode;
4. die Definition entsprechender Ziele.

(3) Die Regionalstrategie dient – unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 – der Umsetzung der strategischen Ziele des Landes in einer Region.

(4) Die zuständige Regionalkoordinationsstelle hat im Rahmen der in § 7 Abs. 5 und § 8 vorgesehenen Form darauf hinzuwirken, dass die Erstellung der jeweiligen Regionalstrategie in Abstimmung mit den inhaltlich berührten Abteilungen des Amtes der Landesregierung, den Gemeinden der jeweiligen Region und den in der jeweiligen Region tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, erfolgt. Bei der Erstellung der Regionalstrategie ist auf den Grundsatz des § 2 Abs. 2 Z 1 besonders Bedacht zu nehmen.

(5) Die Regionalstrategie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.