Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
III. ABSCHNITT
IV. Betriebsvorschriften
010 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
011 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
012 Betriebskontrollen und Notbefreiung
013 Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
014 Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
015 Betreuungsunternehmen
016 Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen
016a Berufsqual. sachlicher/örtlicher Geltungsbereich*
016b Berufsqualifikation persönlicher Geltungsbereich*
016c Berufsausbildungsniveau
016d Eignungsprüfungen
016e Anpassungslehrgänge
016f Modalitäten der Berufsausübung*
016g Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
016h Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer*
016i Überprüfung der Berufsqualifikation*
016j Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
016k Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
016l Antrag auf Berufsausübung*
016m Anerkennung der Berufsqualifikation*
016n Ausgleichsmaßnahmen
016o Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
016p Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
016q Sonderfall der Anerkennung*
017 Aufgaben des Aufzugsprüfers u. der Aufzugsprüferin
018 Aufzugsbuch
V. Behörden und Verfahren
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt: IV. Betriebsvorschriften
Inhalt: IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Paragraf: § 016n
Kurztext: Ausgleichsmaßnahmen
Text: *im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 6 hat die Behörde mit Bescheid die Absolvierung eines höchstens sechsmonatigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn
1. sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von der geforderten Befähigung gemäß § 16 Abs. 1 unterscheidet, oder
2. die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn sich die in § 16 Abs. 1 geforderte Ausbildung auf Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen der nachgewiesenen Ausbildung unterscheiden.

(2) Sollten mittels Bescheid Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden, ist der antragstellenden Person die Wahl zu lassen, ob sie diese in Form eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung absolvieren möchte. Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
1. das Niveau der für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien erforderlichen Berufsqualifikation und das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
2. die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht gemäß Abs. 4 ausgeglichen werden können.

(3) Unter „Fachgebiete, die sich wesentlich unterscheiden“ im Sinne des Abs. 1 sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in § 16 Abs. 1 geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Weiters ist vor der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16a erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete, die sich wesentlich unterscheiden, ganz oder teilweise ausgleichen können.

(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.

(6) Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung oder des Anpassungslehrganges mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist.