Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
III. ABSCHNITT
IV. Betriebsvorschriften
010 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
011 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
012 Betriebskontrollen und Notbefreiung
013 Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
014 Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
015 Betreuungsunternehmen
016 Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen
016a Berufsqual. sachlicher/örtlicher Geltungsbereich*
016b Berufsqualifikation persönlicher Geltungsbereich*
016c Berufsausbildungsniveau
016d Eignungsprüfungen
016e Anpassungslehrgänge
016f Modalitäten der Berufsausübung*
016g Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
016h Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer*
016i Überprüfung der Berufsqualifikation*
016j Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
016k Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
016l Antrag auf Berufsausübung*
016m Anerkennung der Berufsqualifikation*
016n Ausgleichsmaßnahmen
016o Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
016p Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
016q Sonderfall der Anerkennung*
017 Aufgaben des Aufzugsprüfers u. der Aufzugsprüferin
018 Aufzugsbuch
V. Behörden und Verfahren
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt: IV. Betriebsvorschriften
Inhalt: IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Paragraf: § 017
Kurztext: Aufgaben des Aufzugsprüfers u. der Aufzugsprüferin
Text: (1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, selbst vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.

(2) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen.

(3) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.

(3a) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welche qualifizierte Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 16 sind, können auf Ersuchen einer Person, der zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben wurde, einen solchen Lehrgang abhalten. Der Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges bestimmen sich nach dem Bescheid gemäß § 16n Abs. 1 und 2.

(3b) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges durch den Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin unterliegt einer abschließenden schriftlichen Bewertung durch den qualifizierten Berufsangehörigen oder die qualifizierte Berufsangehörige. Darin ist festzuhalten, ob
1. der Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin während der im Bescheid vorgeschriebenen Dauer die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin unter der Verantwortung des qualifizierten Berufsangehörigen oder der qualifizierten Berufsangehörigen in Wien ausgeübt hat und
2. ob der Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin im Rahmen des Anpassungslehrganges jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, welche erforderlich sind, um die im Bescheid angeführten, wesentlichen Unterschiede gemäß § 16n Abs. 2 Z 2 auszugleichen.

(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug
1. ohne Vorprüfung errichtet oder wesentlich geändert wird oder
2. ohne Abnahmeprüfung betrieben wird,
hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.