Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
III. ABSCHNITT
IV. Betriebsvorschriften
V. Behörden und Verfahren
019 Zuständigkeit
020 Strafbestimmungen
021 Übergangs- und Schlussbestimmungen
022 Anwendung auf bestehende Aufzüge
023 In-Kraft-Treten
024 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht und Notifizierung
025 Verarbeitung personenbezogener Daten
026 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. für Wien*
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Gehsteigverordnung
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt: V. Behörden und Verfahren
Inhalt: V. ABSCHNITT
Behörden und Verfahren

Paragraf: § 026
Kurztext: Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. für Wien*
Text: *Nr. 28/2023

(1) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.

(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist § 12 Abs. 3a Z 11 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3a Z 11 gelten nur für Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.

(4) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 12 Abs. 3b Z 9 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3b Z 9 gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.