Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
003 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung v. ...
004 Unterlagen
005 Vorprüfung
006 Abnahmeprüfung
007 Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderg...
008 Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges
III. ABSCHNITT
IV. Betriebsvorschriften
V. Behörden und Verfahren
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt: II. ABSCHNITT
Inhalt: 
Paragraf: § 007
Kurztext: Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderg...
Text: Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges

§ 7. (1) Vor der Inbetriebnahme eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
1. andere als wesentliche Änderungen eines Aufzuges;
2. der Austausch gleichartiger Bauteile eines Aufzuges.