Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
III. ABSCHNITT
IV. Betriebsvorschriften
010 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
011 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
012 Betriebskontrollen und Notbefreiung
013 Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
014 Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
015 Betreuungsunternehmen
016 Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen
016a Berufsqual. sachlicher/örtlicher Geltungsbereich*
016b Berufsqualifikation persönlicher Geltungsbereich*
016c Berufsausbildungsniveau
016d Eignungsprüfungen
016e Anpassungslehrgänge
016f Modalitäten der Berufsausübung*
016g Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
016h Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer*
016i Überprüfung der Berufsqualifikation*
016j Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
016k Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
016l Antrag auf Berufsausübung*
016m Anerkennung der Berufsqualifikation*
016n Ausgleichsmaßnahmen
016o Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
016p Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
016q Sonderfall der Anerkennung*
017 Aufgaben des Aufzugsprüfers u. der Aufzugsprüferin
018 Aufzugsbuch
V. Behörden und Verfahren
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt: IV. Betriebsvorschriften
Inhalt: IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Paragraf: § 016q
Kurztext: Sonderfall der Anerkennung*
Text: *im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Partieller Berufszugang)

(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien mit Bescheid zu gewähren, wenn
1. die antragstellende Person ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auszuüben, für die in Wien ein partieller Zugang beantragt wird,
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat und der Tätigkeit von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen in Wien so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass die antragstellende Person vollständig das in § 16 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 vorgesehene Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die berufliche Tätigkeit in Wien ausüben zu können und
3. sich die berufliche Tätigkeit der antragstellenden Person nach objektiven Kriterien von einzelnen der in § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 genannten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung dieses verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.

(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der §§ 16g bis 16i (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) oder §§ 16l bis 16n (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) anzuwenden.

(4) Im Falle eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Abweichend davon kann die Behörde im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.

(5) Personen, denen ein partieller Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gewährt wurde, sind unter den Voraussetzungen von § 16j oder von § 16o und unter Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie den anerkannten Tätigkeitsumfang in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen.

(6) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welchen ein partieller Zugang gewährt wurde, haben den zulässigen Umfang der Tätigkeit Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.