Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
003 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung v. ...
004 Unterlagen
005 Vorprüfung
006 Abnahmeprüfung
007 Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderg...
008 Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges
III. ABSCHNITT
IV. Betriebsvorschriften
V. Behörden und Verfahren
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt: II. ABSCHNITT
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Zulässigkeit der Errichtung und Änderung v. ...
Text: orig. Titel: Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen

(1) Aufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.

(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.

(4) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
1. die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Lastträgers um mehr als 10 vH;
2. die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 vH;
3. die Erhöhung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m;
4. die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt);
5. die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird;
6. die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als ± 50 mm;
7. die Änderung der Art der Benützung;
8. die Änderung der Antriebsart;
9. die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
10. die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird;
11. die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
12. die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
13. die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (zB Einbeziehung von Ladestellen in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten);
14. die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes des Aufzuges um mehr als 10 vH bezogen auf die Angaben bei der Errichtung des Aufzuges,
15. die Änderung des Ortes des Antriebes oder des Ortes der Steuerung.

(5) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
1. die Änderung der Geschwindigkeit;
2. die Änderung des Traggerüstes;
3. die Änderung der Balustrade;
4. die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes.