Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
III. ABSCHNITT
IV. Betriebsvorschriften
010 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
011 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
012 Betriebskontrollen und Notbefreiung
013 Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
014 Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
015 Betreuungsunternehmen
016 Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen
016a Berufsqual. sachlicher/örtlicher Geltungsbereich*
016b Berufsqualifikation persönlicher Geltungsbereich*
016c Berufsausbildungsniveau
016d Eignungsprüfungen
016e Anpassungslehrgänge
016f Modalitäten der Berufsausübung*
016g Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
016h Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer*
016i Überprüfung der Berufsqualifikation*
016j Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
016k Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
016l Antrag auf Berufsausübung*
016m Anerkennung der Berufsqualifikation*
016n Ausgleichsmaßnahmen
016o Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
016p Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
016q Sonderfall der Anerkennung*
017 Aufgaben des Aufzugsprüfers u. der Aufzugsprüferin
018 Aufzugsbuch
V. Behörden und Verfahren
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt: IV. Betriebsvorschriften
Inhalt: IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Paragraf: § 012
Kurztext: Betriebskontrollen und Notbefreiung
Text: (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.

(2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.

(3) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen allseits geschlossenen Lastträger besitzen und mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
1. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schacht- oder Fahrkorbtür geöffnet ist,
2. eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
3. die für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4. die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
5. der Notbremsschalter im Lastträger, der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen sowie die Schutzeinrichtungen zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
6. die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
7. die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,
8. für den Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
9. bei einer Fahrkorböffnung ohne Tür an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Fahrkorböffnung gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind und
10. die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind.

(3a) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
1. der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre geöffnet ist,
2. eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
3. die für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist,
4. die Notrufeinrichtung oder die Sprechverbindung funktionsfähig sind,
5. der Notbremsschalter im oder auf dem Lastträger wirksam ist, sofern ein Notbremsschalter vorhanden ist,
6. die Beleuchtung im oder auf dem Lastträger und bei den Schachtzugängen funktionsfähig ist,
7. die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,
8. für die Benutzer und Benutzerinnen gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im oder auf dem Lastträger vorhanden sind,
9. an den Schachtwänden gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls Schutzeinrichtungen, wie Lichtgitter, Lichtschranken, Schaltleisten oder bewegliche Schwellen, funktionsfähig sind,
10. die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind, und
11. der Personenaufzug oder die Hebeeinrichtung für Personen zur eingeschränkten Personenbeförderung nur durch befugte Benutzer oder Benutzerinnen in Betrieb genommen werden kann.

(3b) Bei Treppenschrägaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
1. die für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist,
2. die Notrufeinrichtung und die Sprechverbindung, falls vorhanden, funktionsfähig sind,
3. das Betätigen der Schaltleisten und Schaltflächen die Fahrt des Lastträgers sofort unterbricht,
4. der verriegelbare Ein-/Aus-Schalter auf dem Lastträger wirksam ist,
5. die Beleuchtung der Ein- und Ausstiegsbereiche sowie entlang der Fahrbahn funktionsfähig ist,
6. trennende Schutzeinrichtungen entlang der Fahrbahn beschädigt sind,
7. für die Benutzer und Benutzerinnen gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden in den Ein- und Ausstiegsbereich der Anlage und auf dem Lastträger vorhanden sind,
8. die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind, und
9. der Treppenschrägaufzug nur durch befugte Benutzer oder Benutzerinnen in Betrieb genommen werden kann.

(4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3a Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.

(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind oder Stolper- oder Sturzgefahr besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung für die Benutzer gefahrbringende Zustände bestehen,
3. die Beleuchtung funktioniert,
4. die Balustraden, Sockelabweiser, Stufen oder Paletten und Kammzähne nicht beschädigt sind,
5. die Handläufe gefährliche Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
6. die Notabschalteinrichtungen funktionieren und
7. die notwendigen Sicherheitshinweise vorhanden und die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind.

(6) Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.

(7) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.

(8) Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen.

(8a) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
1. bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen,
a) deren Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Lastträgeröffnungen
i) durchgehend ist oder
ii) nicht durchgehend ist, aber der Lastträger allseits geschlossen ist und die Verriegelungen der Lastträgertüren mit Fehlschließsicherung ausgestattet sind,
b) deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgestattet sind, oder
c) deren Lastträgeröffnungen mit
i) Lastträgertüren oder
ii) Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Lichtgitter, Schaltleisten, bewegliche Schwellen etc.,
ausgestattet sind,
2. bei Treppenschrägaufzügen,
3. bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,
4. bei Kleingüteraufzügen auch mit Schachttürverriegelungen ohne Fehlschließsicherung, wenn die Parapethöhe bei jedem Schachtabschluss mindestens 0,5 m über Fußbodenniveau liegt,
5. bei Fahrtreppen und Fahrsteigen.

(8b) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, kann das Prüfintervall auf viermal jährlich erstreckt werden, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf:
1. Ausstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6;
2. allseits geschlossener Lastträger mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten;
3. Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen;
4. massive Aufzugsschächte;
5. Lastträgerwände und -decken sowie Lastträger- und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, sowie Glaselemente, die den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen.

(9) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.

(10) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im oder auf dem Lastträger eingeschlossenen Personen unverzüglich befreit werden, wobei die Befreiungsmaßnahme spätestens 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen hat. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.