Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Baurechtsgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Bundesvergabegesetz 2006
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Mietrechtsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Haupstück
001 Geltungsbereich
002 Haupt- und Untermiete
003 Erhaltung
004 Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßn.
005 Nützl. Verbesserung durch Vereinigung v. Wohnungen
006 Auftrag zur Durchführung*
007 Wiederherstellungspflicht
008 Umfang des Benützungsrechts
009 Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
010 Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
011 Untermietverbote
012 Abtretung des Mietrechts
012a Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
013 Wohnungstausch
014 Mietrecht im Todesfall
015 Mietzins für Hauptmiete
015a Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
016 Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
016a Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln*
016b Kaution
017 Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
018 Erhöhung der Hauptmietzinse
018a Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung
018b Kosten von Sanierungsmaßnahmen
018c Nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen
019 Antrag und Entscheidung
020 Hauptmietzinsabrechnung
021 Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
022 Auslagen für die Verwaltung
023 Aufwendungen für die Hausbetreuung
024 Anteil an besonderen Aufwendungen
025 Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände*
026 Untermietzins
027 Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
028 Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietz
029 Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages;*
029a
030 Kündigungsbeschränkungen
031 Teilkündigung
032 Ersatzbeschaffung
033 Gerichtliche Kündigung
033a Benachrichtigung der Gemeinde
034 Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil
034a Räumungsschutz des Scheinuntermieters
035 Außerkrafttreten des Exekutionstitels; *
036 Ersatz des Ausmietungsschadens
037 Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
038 Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
039 Entscheidung der Gemeinde
040 Anrufung des Gerichtes
041 Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- *
042 Exekutionsbeschränkung
042a Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten
2. Haupstück
3. Haupstück
4. Haupstück
5. Haupstück
6. Haupstück
7. Haupstück
8. Haupstück
9. Haupstück
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Mietrechtsgesetz
Abschnitt: 1. Haupstück
Inhalt: Miete
Paragraf: § 013
Kurztext: Wohnungstausch
Text: (1) Stimmt der Vermieter dem von seinem Hauptmieter, der die Wohnung vor mehr als fünf Jahren gemietet hat, aus wichtigen, besonders sozialen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag über den Tausch ihrer im selben Gemeindegebiet befindlichen Mietwohnungen zur angemessenen Befriedigung des beiderseitigen Wohnbedürfnisses nicht zu, obwohl ihm der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann, so hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) auf Antrag des Hauptmieters die zum Eintritt des Dritten in den Mietvertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters zu ersetzen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung gegen den Hauptmieter weder eine gerichtliche Kündigung noch eine Klage auf Räumung der Wohnung anhängig ist.

(2) Gibt das Gericht dem Antrag Folge, so gilt der Eintritt des neuen Mieters in den Mietvertrag in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem er dem Vermieter den Bezug der Wohnung anzeigt. Die Entscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit, wenn
1. der Mieter vor dem Eintritt des Dritten in den Mietvertrag rechtskräftig zur Räumung der Wohnung verurteilt wird,
2. der Dritte die Einwilligung seines Vermieters zum Wohnungstausch nicht unverzüglich einholt oder
3. der von ihm gestellte Antrag rechtskräftig abgewiesen wird.

(3) Wird der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag vollzogen, so haften für die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des bisherigen Mieters entstanden sind, der bisherige Mieter und der neue Mieter zur ungeteilten Hand. Ist der Hauptmietzins, den der tauschende Hauptmieter bisher für die Wohnung entrichtet hat, niedriger als der Betrag, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung des § 16 Abs. 2 und der Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Wohnungstausches errechnet, so darf der Vermieter ab dem auf den Eintritt des Tauschpartners folgenden Zinstermin eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf den so berechneten Betrag begehren. Aus Anlaß des Wohnungstausches kann gegen den Vermieter ein Ersatz von Aufwendungen auf die Wohnung nach § 10 nicht geltend gemacht werden.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für eine Wohnung, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder einer Gemeinde zum Zweck der Wohnraumversorgung von Flüchtlingen oder Heimatvertriebenen errichtet und an einen Flüchtling oder Heimatvertriebenen vermietet oder zur Nutzung überlassen worden ist. Sie gelten für eine von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die auf Grund ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Personenkreis im Sinn des § 8 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes eingeschränkt hat, gemietete Wohnung mit der Einschränkung, daß auch der Tauschpartner diesem Personenkreis angehören muß.