Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Baurechtsgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Bundesvergabegesetz 2006
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Mietrechtsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Haupstück
001 Geltungsbereich
002 Haupt- und Untermiete
003 Erhaltung
004 Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßn.
005 Nützl. Verbesserung durch Vereinigung v. Wohnungen
006 Auftrag zur Durchführung*
007 Wiederherstellungspflicht
008 Umfang des Benützungsrechts
009 Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
010 Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
011 Untermietverbote
012 Abtretung des Mietrechts
012a Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
013 Wohnungstausch
014 Mietrecht im Todesfall
015 Mietzins für Hauptmiete
015a Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
016 Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
016a Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln*
016b Kaution
017 Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
018 Erhöhung der Hauptmietzinse
018a Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung
018b Kosten von Sanierungsmaßnahmen
018c Nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen
019 Antrag und Entscheidung
020 Hauptmietzinsabrechnung
021 Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
022 Auslagen für die Verwaltung
023 Aufwendungen für die Hausbetreuung
024 Anteil an besonderen Aufwendungen
025 Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände*
026 Untermietzins
027 Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
028 Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietz
029 Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages;*
029a
030 Kündigungsbeschränkungen
031 Teilkündigung
032 Ersatzbeschaffung
033 Gerichtliche Kündigung
033a Benachrichtigung der Gemeinde
034 Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil
034a Räumungsschutz des Scheinuntermieters
035 Außerkrafttreten des Exekutionstitels; *
036 Ersatz des Ausmietungsschadens
037 Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
038 Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
039 Entscheidung der Gemeinde
040 Anrufung des Gerichtes
041 Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- *
042 Exekutionsbeschränkung
042a Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten
2. Haupstück
3. Haupstück
4. Haupstück
5. Haupstück
6. Haupstück
7. Haupstück
8. Haupstück
9. Haupstück
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Mietrechtsgesetz
Abschnitt: 1. Haupstück
Inhalt: Miete
Paragraf: § 020
Kurztext: Hauptmietzinsabrechnung
Text: (1) Der Vermieter hat in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen.
1. Die Abrechnung hat als Einnahmen auszuweisen:
a) die dem Vermieter für die vermieteten Mietgegenstände des Hauses als Hauptmietzins (erhöhter Hauptmietzins) entrichteten Beträge;
b) für Objekte des Hauses, die der Vermieter benützt je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:
aa) den jeweiligen Richtwert (§§ 3, 5 und 6 RichtWG), wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder um eine Geschäftsräumlichkeit handelt; sofern aber bei Geschäftsräumlichkeiten erwiesen wird, daß dieser Betrag den für die Geschäftsräumlichkeit nach § 16 Abs. 1 angemessenen monatliche Hauptmietzins übersteigt, der nach § 16 Abs. 1 angemessene Hauptmietzins,
bb) 75 vH des jeweiligen Richtwerts, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie B handelt,
cc) 50 vH des jeweiligen Richtwerts, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie C handelt und
dd) 0,66 Euro (Anm. 1) valorisiert entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt;
c) für Objekte des Hauses, die ein Wohnungseigentümer benützt oder vermietet, die Kategoriebeträge gemäß § 15a Abs. 3 je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat;
d) für die Objekte des Hauses, die der Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit mehr als sechs Monate leerstehen ließ, das Eineinhalbfache des jeweils nach lit. b anzusetzenden Betrages je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat; die sechsmonatige Frist erhöht sich um ein Jahr, wenn der Vermieter zur Anhebung des Standards eines Mietgegenstands nützliche Verbesserungen (§§ 4 oder 5 Abs. 1) durchführen ließ;
e) 25 vH der vom Vermieter aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken erzielten Einnahmen;
f) die Zuschüsse, die dem Vermieter aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungs- oder nützlichen Verbesserungsarbeit gewährt wurden;
g) die im § 27 Abs. 4 genannten Beträge.
2. In der Abrechnung dürfen als Ausgaben ausgewiesen werden:
a) die Beträge, die aufgewendet wurden, um die durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Quittungen) belegten Kosten der zur ordnungsgemäßen Erhaltung (§ 3) oder nützlichen Verbesserung (§§ 4, 5) des Hauses durchgeführten Arbeiten zu decken;
b) 20 vH von den durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Quittungen) belegten Kosten der Arbeiten, die der Vermieter in Kalenderjahren, in denen von den Hauptmietern des Hauses kein gemäß § 18 Abs. 2 oder 3 erhöhter Hauptmietzins eingehoben wird, zur ordnungsgemäßen Erhaltung (§ 3) oder nützlichen Verbesserung (§§ 4, 5) des Hauses aufgewendet hat;
c) die Beträge, die vom Vermieter für die mit dem Eigentum des Hauses verbundene Vermögensteuer samt Zuschlägen entrichtet wurden;
d) die zur Tilgung und Verzinsung eines Förderungsdarlehens des Bundes, eines Landes oder eines öffentlich-rechtlichen Fonds oder eines von diesem geförderten Darlehens (Kredites) erforderlichen Beträge, soweit sich das Darlehen (der Kredit) nicht ausschließlich auf vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit leerstehende Objekte beziehen;
e) die in § 10 Abs. 6 dritter Satz genannten Beträge;
f) die Beträge, die der Vermieter für die Erstellung eines Energieausweises nach § 2 Z 3 EAVG für das gesamte Gebäude aufgewendet hat;
g) sofern der Vermieter in dem Kalenderjahr keine nach §§ 18 ff. erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt hat, vom Überschuss der Einnahmen (Z 1) über die Ausgaben (lit. a bis f) 35 vH bei Einkommensteuerpflicht oder 25 vH bei Körperschaftsteuerpflicht des Vermieters.

(2) Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung der so ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres errechnet, ist die Mietzinsreserve oder der Mietzinsabgang des Kalenderjahres.

(3) Der Vermieter ist verpflichtet, spätestens zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege – bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege – zu gewähren. Auf Verlangen eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen.

(4) Kommt der Vermieter der in den Abs. 1 und 3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung nicht nach, so ist er auf Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der Gemeinde, § 39) dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht (der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 2 000 Euro aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.

(5) Wenn der Vermieter die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises unter den Ausgaben nach Abs. 1 Z 2 verrechnet, hat er jedem Hauptmieter auf dessen Verlangen Einsicht in den Energieausweis zu gewähren und ihm gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.

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Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 295/2008 ab 1.9.2008: 0,77 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 218/2011 ab 1.8.2011: 0,81 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 62/2014 ab 1.4.2014: 0,86 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 10/2018 ab 1.2.2018: 0,90 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 138/2022 ab 1.4.2022: 0,95 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 209/2022 ab 1.6.2022: 1,00 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 363/2022 ab 1.11.2022: 1,06 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 1,12 Euro)