Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Baurechtsgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Bundesvergabegesetz 2006
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Mietrechtsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Haupstück
2. Haupstück
043 Allgemeine Grundsätze
044 Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit*
045 Wertbeständigkeit des Mietzinses
046 Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden*
046a Hauptmietzins bei bestehenden Mietverträgen*
046b Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens
046c Hauptmietzins bei früherer Standardanhebung
047 Betriebskosten; Umstellung d. Verteilungsschlüssel
048 Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhung
049 Kündigungsrechtliche Übergangsregelung
049a Wirksamkeit früherer Befristungen
049b Übergangsregelung für Befristungen und *
049c Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000
049d Übergangsregelung zur Mietrechtsnovelle 2001
049e Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2006
049f Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2009
049g Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015
049h Übergangsregelung zum BG. BGBl I Nr. 58/2018
049i Übergangsregelung zum 3. Mietrechtlichen*
049j Übergangsregelung zum 4. Mietrechtlichen*
050 Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2
051 Übergangsregelung für die Mietzinsreserve
052 Übergangsregelung für Darlehens- u. Kreditverträge
052a Pfandrechtliche Übergangsregelungen
3. Haupstück
4. Haupstück
5. Haupstück
6. Haupstück
7. Haupstück
8. Haupstück
9. Haupstück
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Mietrechtsgesetz
Abschnitt: 2. Haupstück
Inhalt: Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
Paragraf: § 046c
Kurztext: Hauptmietzins bei früherer Standardanhebung
Text: Wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 nicht vorliegen, sind dennoch Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses für eine Wohnung ohne die Beschränkungen des § 16 Abs. 2 bis 4 und 6 bis zu dem für die Wohnung nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag auch weiterhin zulässig, wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. Dezember 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C oder D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorien B, C oder D oder sonst unter Aufwendungen erheblicher Mittel angehoben wurde, oder wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie C in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. Dezember 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben wurde, sofern der Vermieter die Arbeiten zur Standardanhebung vor dem 1. Oktober 1993 tatsächlich begonnen hat. Die Beschränkungen des § 16 Abs. 2 bis 4 und 6 werden jedoch sowohl für bestehende, nach dem 28. Februar 1994 geschlossene als auch für neue Mietverträge wieder wirksam, sobald nach dem Abschluß der Arbeiten zur Standardanhebung ein Zeitraum von zwanzig Jahren verstrichen ist. Bei Ermittlung des nach Ablauf dieses zwanzigjährigen Zeitraums zulässigen Hauptmietzinses sind die Verhältnisse am Ende dieses Zeitraums zugrunde zu legen; zuvor vom Hauptmieter getätigte Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstands sind aber angemessen zu berücksichtigen, soweit sie über diesen Zeitpunkt hinaus von objektivem Nutzen sind.