Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Baurechtsgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Bundesvergabegesetz 2006
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Mietrechtsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Haupstück
2. Haupstück
043 Allgemeine Grundsätze
044 Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit*
045 Wertbeständigkeit des Mietzinses
046 Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden*
046a Hauptmietzins bei bestehenden Mietverträgen*
046b Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens
046c Hauptmietzins bei früherer Standardanhebung
047 Betriebskosten; Umstellung d. Verteilungsschlüssel
048 Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhung
049 Kündigungsrechtliche Übergangsregelung
049a Wirksamkeit früherer Befristungen
049b Übergangsregelung für Befristungen und *
049c Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000
049d Übergangsregelung zur Mietrechtsnovelle 2001
049e Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2006
049f Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2009
049g Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015
049h Übergangsregelung zum BG. BGBl I Nr. 58/2018
049i Übergangsregelung zum 3. Mietrechtlichen*
049j Übergangsregelung zum 4. Mietrechtlichen*
050 Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2
051 Übergangsregelung für die Mietzinsreserve
052 Übergangsregelung für Darlehens- u. Kreditverträge
052a Pfandrechtliche Übergangsregelungen
3. Haupstück
4. Haupstück
5. Haupstück
6. Haupstück
7. Haupstück
8. Haupstück
9. Haupstück
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Mietrechtsgesetz
Abschnitt: 2. Haupstück
Inhalt: Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
Paragraf: § 046
Kurztext: Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden*
Text: *Mietvertrag über eine Wohnung

(1) Treten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung der Ehegatte, der Lebensgefährte oder minderjährige Kinder (§ 42 ABGB) des bisherigen Hauptmieters allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen ein (§ 12 Abs. 1 und 2, § 14), so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden weiterhin nur den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt begehren dürfte. Das gleiche gilt für den Eintritt auf Grund einer gerichtlichen Anordnung nach § 87 Abs. 2 des Ehegesetzes.

(2) Treten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in Abs. 1 nicht genannt sind, so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung nach § 16 Abs. 2 bis 6 im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber 2,64 Euro (Anm. 1) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von 2,64 Euro (Anm. 1) valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. In den Fällen des Abs. 1 darf der Vermieter diese Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses ab dem Zinstermin begehren, zu dem alle in Abs. 1 genannten Eintretenden auf Dauer die Wohnung verlassen haben oder volljährig geworden sind. Gleiches gilt, wenn Personen, die in Abs. 1 in dessen bis 28. Februar 1994 in Geltung gestandener Fassung genannt waren, nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. März 1994 in den Hauptmietvertrag eingetreten sind, aber erst nach dem 28. Februar 1994 die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder volljährig geworden sind. Die Anhebung des Hauptmietzinses ist aber solange nicht zulässig, als dem Hauptmieter – unter der Annahme einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses – für vor dem 1. März 1994 getätigte Aufwendungen noch Ersatzansprüche nach § 10 zustünden, die der Mieter geltend macht und der Vermieter zu befriedigen nicht bereit ist. Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in § 16 Abs. 8 genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen.

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Anm 1:
gemäß BGBl. II Nr. 296/2006 ab 1.9.2006: 2,91 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 295/2008 ab 1.9.2008: 3,08 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 218/2011 ab 1.8.2011: 3,25 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 62/2014 ab 1.4.2014: 3,43 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 10/2018 ab 1.2.2018: 3,60 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 138/2022 ab 1.4.2022: 3,80 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 209/2022 ab 1.6.2022: 4,01 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 363/2022 ab 1.11.2022: 4,23 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 4,47 Euro)