Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Baurechtsgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Bundesvergabegesetz 2006
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Mietrechtsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Haupstück
2. Haupstück
043 Allgemeine Grundsätze
044 Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit*
045 Wertbeständigkeit des Mietzinses
046 Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden*
046a Hauptmietzins bei bestehenden Mietverträgen*
046b Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens
046c Hauptmietzins bei früherer Standardanhebung
047 Betriebskosten; Umstellung d. Verteilungsschlüssel
048 Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhung
049 Kündigungsrechtliche Übergangsregelung
049a Wirksamkeit früherer Befristungen
049b Übergangsregelung für Befristungen und *
049c Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000
049d Übergangsregelung zur Mietrechtsnovelle 2001
049e Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2006
049f Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2009
049g Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015
049h Übergangsregelung zum BG. BGBl I Nr. 58/2018
049i Übergangsregelung zum 3. Mietrechtlichen*
049j Übergangsregelung zum 4. Mietrechtlichen*
050 Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2
051 Übergangsregelung für die Mietzinsreserve
052 Übergangsregelung für Darlehens- u. Kreditverträge
052a Pfandrechtliche Übergangsregelungen
3. Haupstück
4. Haupstück
5. Haupstück
6. Haupstück
7. Haupstück
8. Haupstück
9. Haupstück
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Mietrechtsgesetz
Abschnitt: 2. Haupstück
Inhalt: Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
Paragraf: § 049g
Kurztext: Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015
Text: (1) Die Änderungen der §§ 3, 8, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.

(3) Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2015 ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.