Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Baurechtsgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Bundesvergabegesetz 2006
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Mietrechtsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Haupstück
001 Geltungsbereich
002 Haupt- und Untermiete
003 Erhaltung
004 Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßn.
005 Nützl. Verbesserung durch Vereinigung v. Wohnungen
006 Auftrag zur Durchführung*
007 Wiederherstellungspflicht
008 Umfang des Benützungsrechts
009 Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
010 Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
011 Untermietverbote
012 Abtretung des Mietrechts
012a Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
013 Wohnungstausch
014 Mietrecht im Todesfall
015 Mietzins für Hauptmiete
015a Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
016 Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
016a Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln*
016b Kaution
017 Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
018 Erhöhung der Hauptmietzinse
018a Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung
018b Kosten von Sanierungsmaßnahmen
018c Nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen
019 Antrag und Entscheidung
020 Hauptmietzinsabrechnung
021 Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
022 Auslagen für die Verwaltung
023 Aufwendungen für die Hausbetreuung
024 Anteil an besonderen Aufwendungen
025 Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände*
026 Untermietzins
027 Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
028 Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietz
029 Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages;*
029a
030 Kündigungsbeschränkungen
031 Teilkündigung
032 Ersatzbeschaffung
033 Gerichtliche Kündigung
033a Benachrichtigung der Gemeinde
034 Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil
034a Räumungsschutz des Scheinuntermieters
035 Außerkrafttreten des Exekutionstitels; *
036 Ersatz des Ausmietungsschadens
037 Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
038 Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
039 Entscheidung der Gemeinde
040 Anrufung des Gerichtes
041 Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- *
042 Exekutionsbeschränkung
042a Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten
2. Haupstück
3. Haupstück
4. Haupstück
5. Haupstück
6. Haupstück
7. Haupstück
8. Haupstück
9. Haupstück
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Mietrechtsgesetz
Abschnitt: 1. Haupstück
Inhalt: Miete
Paragraf: § 016b
Kurztext: Kaution
Text: (1) Für die dem Vermieter aus dem Mietvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Mieter kann die Übergabe einer Kaution an den Vermieter vereinbart werden. Wenn die Kaution dem Vermieter nicht ohnehin bereits in Gestalt eines Sparbuchs, sondern als Geldbetrag übergeben wird, hat sie der Vermieter auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen und den Mieter darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren. Andere Arten der Kautionsveranlagung sind zulässig, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und - insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung - eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen.

(2) Nach Ende des Mietvertrags hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.

(3) Wird über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, so darf darin die Kaution für Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, nicht herangezogen werden. Nach Ende des Mietvertrags kann der Mieter wegen des Rückforderungsanspruchs nach Abs. 2 - soweit ihm nicht ohnehin weitergehende Rechte zukommen - abgesonderte Befriedigung aus dem Kautionssparbuch verlangen (§ 48 IO).

(4) Über die Höhe des Rückforderungsanspruchs nach Abs. 2 ist auch dann im Verfahren nach §§ 37 bis 41 zu entscheiden, wenn es sich um einen der in § 1 Abs. 4 genannten Mietgegenstände handelt.