Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Baurechtsgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Bundesvergabegesetz 2006
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Mietrechtsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Haupstück
001 Geltungsbereich
002 Haupt- und Untermiete
003 Erhaltung
004 Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßn.
005 Nützl. Verbesserung durch Vereinigung v. Wohnungen
006 Auftrag zur Durchführung*
007 Wiederherstellungspflicht
008 Umfang des Benützungsrechts
009 Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
010 Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
011 Untermietverbote
012 Abtretung des Mietrechts
012a Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
013 Wohnungstausch
014 Mietrecht im Todesfall
015 Mietzins für Hauptmiete
015a Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
016 Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
016a Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln*
016b Kaution
017 Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
018 Erhöhung der Hauptmietzinse
018a Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung
018b Kosten von Sanierungsmaßnahmen
018c Nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen
019 Antrag und Entscheidung
020 Hauptmietzinsabrechnung
021 Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
022 Auslagen für die Verwaltung
023 Aufwendungen für die Hausbetreuung
024 Anteil an besonderen Aufwendungen
025 Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände*
026 Untermietzins
027 Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
028 Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietz
029 Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages;*
029a
030 Kündigungsbeschränkungen
031 Teilkündigung
032 Ersatzbeschaffung
033 Gerichtliche Kündigung
033a Benachrichtigung der Gemeinde
034 Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil
034a Räumungsschutz des Scheinuntermieters
035 Außerkrafttreten des Exekutionstitels; *
036 Ersatz des Ausmietungsschadens
037 Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
038 Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
039 Entscheidung der Gemeinde
040 Anrufung des Gerichtes
041 Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- *
042 Exekutionsbeschränkung
042a Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten
2. Haupstück
3. Haupstück
4. Haupstück
5. Haupstück
6. Haupstück
7. Haupstück
8. Haupstück
9. Haupstück
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Mietrechtsgesetz
Abschnitt: 1. Haupstück
Inhalt: Miete
Paragraf: § 015
Kurztext: Mietzins für Hauptmiete
Text: (1) Der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus
1. dem Hauptmietzins,
2. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,
3. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,
4. dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt.

(2) Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter die Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Begehrt der Vermieter die Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber seinerseits alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge entlasten.

(3) Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein späterer Zahlungstermin vereinbart ist, am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu entrichten. Der Vermieter hat ihm dafür ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben.

(4) Auf Antrag des Vermieters oder des Hauptmieters hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) mit Beschluß auszusprechen, daß anstelle eines pauschal vereinbarten Mietzinses ab dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin ein nach Abs. 1 aufgegliederter Mietzins zu entrichten ist. Dabei sind zur Errechnung des auf den Hauptmietzins entfallenden Betrags die Betriebskosten des Jahres zugrunde zu legen, in dem der Mietzins vereinbart wurde. Soweit die zugrunde zu legenden Beträge nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können, ist die Aufgliederung des Mietzinses nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) vorzunehmen. Der so ermittelte Hauptmietzins valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war; § 16 Abs. 8 und 9 sind anzuwenden.