Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
IPPC-Anlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
1a. Abschnitt
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen*
004 Beteiligung der Öffentlichkeit
004a Grenzüberschreitende Auswirkungen
004b Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
005 Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige
006 Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter*
006a Feuerungsanlagen
006b Stilllegung
006c Vorfälle, Nichteinhaltung
007 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungs*
008 Behörde
009 Umweltinspektionen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
Anlagen
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagengesetz
Abschnitt: 1a. Abschnitt
Inhalt: Bewilligung von IPPC-Anlagen
Paragraf: § 003
Kurztext: Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen*
Text: *und Anzeige

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf der Bewilligung der Behörde.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat darzustellen
a) die Anlage sowie die Art und den Umfang der Tätigkeiten;
b) die Roh- und Hilfsstoffe, die sonstigen Stoffe und die Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
c) die Emissionsquellen der Anlage;
ca) den Zustand des Anlagengeländes, soweit nicht in lit. d enthalten,
d) einen Bericht über den Ausgangszustand (§ 2 Abs. 13) im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen der Tätigkeit einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
e) die Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium;
f) die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
g) die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
h) die Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
i) Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);
j) die sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5;
k) die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.

(4) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.