Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
IPPC-Anlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
1a. Abschnitt
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen*
004 Beteiligung der Öffentlichkeit
004a Grenzüberschreitende Auswirkungen
004b Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
005 Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige
006 Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter*
006a Feuerungsanlagen
006b Stilllegung
006c Vorfälle, Nichteinhaltung
007 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungs*
008 Behörde
009 Umweltinspektionen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
Anlagen
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagengesetz
Abschnitt: 1a. Abschnitt
Inhalt: Bewilligung von IPPC-Anlagen
Paragraf: § 006
Kurztext: Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter*
Text: *und äquivalente technische Maßnahmen

(1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene im Anhang I angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für bestimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden. Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind unbeschadet des § 5 Abs. 3 lit. f auf den Stand der besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.

(1a) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem EZG 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß § 45 EZG 2011 vom Emissionshandelssystem ausgenommen sind.

(2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen ist.

(3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

(4) Die Behörde hat gemäß § 5 Abs. 3 lit. a Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 4b Abs. 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte. Unbeschadet einer Umweltqualitätsnorm kann die Behörde Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(5) Abweichend von Abs. 4 kann die Behörde, unbeschadet des § 5 Abs. 3 lit. f in sonstigen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen. Voraussetzung dafür ist das Ergebnis einer Bewertung, dass die Erreichung der mit dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen, gemessen am Umweltnutzen, zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:
a) geographischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder
b) technische Merkmale der betroffenen Anlage.
Die Behörde hat die Ergebnisse dieser Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen und gemäß § 4 Abs. 9 zu veröffentlichen. Sie führt als Teil jeder Überprüfung gemäß § 7 eine erneute Bewertung durch. Die Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(6) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 lit. a für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.