Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
IPPC-Anlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
1a. Abschnitt
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen*
004 Beteiligung der Öffentlichkeit
004a Grenzüberschreitende Auswirkungen
004b Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
005 Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige
006 Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter*
006a Feuerungsanlagen
006b Stilllegung
006c Vorfälle, Nichteinhaltung
007 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungs*
008 Behörde
009 Umweltinspektionen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
Anlagen
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagengesetz
Abschnitt: 1a. Abschnitt
Inhalt: Bewilligung von IPPC-Anlagen
Paragraf: § 009
Kurztext: Umweltinspektionen
Text: (1) Alle Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. §§ 52 ff. AVG sind anzuwenden. Der Betreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen des Landes enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Erstellung eines Umweltinspektionplanes kann entfallen, wenn in Kärnten keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist.

(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
a) eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;
b) den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;
c) ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen;
d) Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;
e) Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6;
f) gegebenenfalls Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(4) Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
a) potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und –typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
b) bisherige Einhaltung der Genehmigung;
c) Teilnahme des Betreibers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen oder Vorfällen oder bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung der Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem Betreiber zur Wahrung des Parteiengehörs binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Die Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts sowie den Hinweis, wo weitere Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen. Die Behörde hat sicherzustellen, dass der Betreiber alle in dem Bericht angeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift. § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.