Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
IPPC-Anlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
1a. Abschnitt
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen*
004 Beteiligung der Öffentlichkeit
004a Grenzüberschreitende Auswirkungen
004b Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
005 Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige
006 Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter*
006a Feuerungsanlagen
006b Stilllegung
006c Vorfälle, Nichteinhaltung
007 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungs*
008 Behörde
009 Umweltinspektionen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
Anlagen
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagengesetz
Abschnitt: 1a. Abschnitt
Inhalt: Bewilligung von IPPC-Anlagen
Paragraf: § 004a
Kurztext: Grenzüberschreitende Auswirkungen
Text: (1) Wenn die Errichtung einer Anlage oder deren wesentliche Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesem Staat spätestens zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt die im § 4 Abs. 2 und 5 angeführten Informationen mitzuteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bewilligungswerber hat diesfalls der Behörde auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in der Sprache des betroffenen Staates vorzulegen. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Abs. 2 in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. § 4 Abs. 7 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind die Entscheidung über den Genehmigungsantrag und die im § 4 Abs. 8 und 9 genannten Informationen zu übermitteln.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Staaten, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Konsultationen einzuräumen hat. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(6) Werden im Rahmen eines in einem an Kärnten angrenzenden Staat durchgeführten Verfahrens gemäß der Industrieemissionen-Richtlinie betreffend eine Anlage, die, würde sie in Kärnten errichtet, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, Informationen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 übermittelt, hat die Landesregierung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 vorzugehen. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind gemäß § 4 Abs. 8 und 9 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(7) Die Abs. 1 bis 4 und 6 sind im Verhältnis zu angrenzenden Bundesländern sinngemäß anzuwenden.