Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
IPPC-Anlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
1a. Abschnitt
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen*
004 Beteiligung der Öffentlichkeit
004a Grenzüberschreitende Auswirkungen
004b Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
005 Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige
006 Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter*
006a Feuerungsanlagen
006b Stilllegung
006c Vorfälle, Nichteinhaltung
007 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungs*
008 Behörde
009 Umweltinspektionen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
Anlagen
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagengesetz
Abschnitt: 1a. Abschnitt
Inhalt: Bewilligung von IPPC-Anlagen
Paragraf: § 006b
Kurztext: Stilllegung
Text: (1) Die endgültige Einstellung der Tätigkeit (Stilllegung der Anlage gemäß § 1 Abs. 1) ist der Behörde längstens innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

(2) Im Fall der Anzeige der Stilllegung hat der Betreiber der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß lit. a bis c anzuschließen:
a) bei Vorliegen eines Berichtes über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 13 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959);
b) bei Vorliegen eines Berichtes über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 13 und sofern infolge genehmigter Tätigkeiten vom Betreiber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt zu Folge haben, hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen gemäß der in lit. c zweiter Satz vorgesehenen Bewertung vorzunehmen;
c) liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 13 nicht vor, weil die Genehmigungsauflagen noch nicht gemäß § 7 aktualisiert worden sind oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Dabei sind die zum Schutz des Geländes festgelegten Auflagen zu berücksichtigen. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.

(3) Wird die Stilllegung von der Behörde verfügt (§ 7 Abs. 8), hat der Betreiber die Bewertung und allfällige notwendige Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a oder b vorzulegen und durchzuführen.

(4) Werden vom Betreiber bei der Stilllegung die gemäß Abs. 2 lit. a erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.

(5) Werden vom Betreiber bei der Stilllegung die gemäß Abs. 2 lit. b und c erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde bei einer durch die Tätigkeit verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung einer derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.