Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
IPPC-Anlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
1a. Abschnitt
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen*
004 Beteiligung der Öffentlichkeit
004a Grenzüberschreitende Auswirkungen
004b Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
005 Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige
006 Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter*
006a Feuerungsanlagen
006b Stilllegung
006c Vorfälle, Nichteinhaltung
007 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungs*
008 Behörde
009 Umweltinspektionen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
Anlagen
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagengesetz
Abschnitt: 1a. Abschnitt
Inhalt: Bewilligung von IPPC-Anlagen
Paragraf: § 004
Kurztext: Beteiligung der Öffentlichkeit
Text: (1) In den nachstehenden Fällen ist frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und die betroffene Öffentlichkeit am Verfahren gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu beteiligen:
a) Bewilligung der Errichtung einer neuen Anlage;
b) Bewilligung einer wesentlichen Änderung des Betriebs der Anlage;
c) Bewilligung oder Aktualisierung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5;
d) Aktualisierung der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 5 lit. a.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Behörde das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
b) die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen (§ 4a) erforderlich sind,
c) die zuständige Behörde und die Art der möglichen Entscheidung,
d) den Ort und die Amtsstunden der Dienststelle und die Fristen, in denen in die dort bereitliegenden Unterlagen Einsicht genommen werden kann,
e) einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 und 6 bestehende Möglichkeit zur Stellungnahme der betroffenen Öffentlichkeit.
Der Termin einer gegebenenfalls stattfindenden mündlichen Verhandlung kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(3) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 2 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jene Dokumente gemäß Abs. 4 anzuschließen, die in elektronischer Form verfügbar sind, soweit dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist. Der Kundmachung ist jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens (§ 3 Abs. 3) anzuschließen.

(4) Die Behörde hat eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages und der im § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 AVG zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

(5) In den Fällen des Abs. 1 ist jedermann innerhalb von einer Frist von mindestens sechs Wochen, findet nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung über das Vorhaben statt, bis zu dieser, zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
a) Berichte, Empfehlungen, Normen und technische Vorschriften, die auf das Vorhaben anzuwenden sind und die der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung gemäß Abs. 2 vorliegen, und,
b) soweit dem nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, alle über die Angaben gemäß Abs. 2 hinausgehenden Informationen, die für die Entscheidung gemäß § 5 von Bedeutung sind und die der Behörde erst nach der Kundmachung gemäß Abs. 2 bekannt wurden.

(6) Die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 7 lit. a hat Parteistellung. Die Parteistellung berechtigt sie im Verfahren zur Wahrung der im § 5 Abs. 1 lit. a bis c, e und f geschützten Interessen vor Gefährdungen der Gesundheit und vor unzumutbaren Belästigungen.

(7) Die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 7 lit. b und c kann innerhalb der Auflagefrist des Abs. 2 zum beantragten Vorhaben der Behörde gegenüber schriftlich Stellung nehmen. Die Behörde hat das Ergebnis des Stellungnahmeverfahrens in ihrer Entscheidung in angemessener Weise in Erwägung zu ziehen. Der betroffenen Öffentlichkeit kommt hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 5 und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 4 das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Partei des Verfahrens Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(8) Die Entscheidung betreffend die Bewilligung der Errichtung, die wesentliche Änderung der Anlage oder die Anordnung der Anpassungsmaßnahmen ist mindestens acht Wochen jedenfalls bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Genehmigung hat auch die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung in der Entscheidung sowie die Genehmigungsauflagen, einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerten, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

(9) Der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und die Ausnahmen gemäß §§ 6 Abs. 5 und 7 Abs. 2 müssen der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Behörde zugänglich gemacht werden.

(10) Folgende Informationen müssen der Öffentlichkeit, in Bezug auf lit. a auch im Internet, zugänglich gemacht werden:
a) relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der Stilllegung getroffenen Maßnahmen gemäß § 6b und
b) die Ergebnisse der entsprechend der Genehmigung erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 8 bis 10 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 5 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes.