Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Anwendungsbereich von IPPC-Anlagen
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetz. u. Anzeige
003a Feststellungsverfahren
004 Zugang zu Informationen
004a Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit,
004b Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen
005 Bewilligungsvoraussetzungen
005a Kenntnisnahme d. Anzeige, Fertigstellung d. Anlage
005b BvT-Schlussfolgerungen, Entwicklung bei den besten
006 Überprüfung u. Aktualisierung d. Bewilligungsaufl.
006a Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
007 Pflichten der/des Betreiber/in/s der Anlage
007a Stilllegung der Anlage
008 Umweltinspektionen
009 Erfassung von Umgebungslärm und Planung
010 Verordnungsermächtigung
011 Behörde
012 Strafbestimmungen
013 Verweise
014 EU-Recht
015 Übergangsbestimmungen
015a Personenbezogene Bezeichnungen
016 Inkrafttreten
017 Inkrafttreten von Novellen
018 Außerkrafttreten
Anhang
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagen Gesetz
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 003a
Kurztext: Feststellungsverfahren
Text: (1) Die Behörde hat auf Antrag der Projektwerberin/des Projektwerbers oder der Umweltanwältin/des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Anlage im Sinn dieses Gesetzes handelt. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Projektwerberin/der Projektwerber der Anlage und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.


(2) Zur Feststellung, ob eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 vorliegt, insbesondere, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden, hat die Projektwerberin/der Projektwerber einer Anlage gemäß Anhang 1 Punkt 6.6 der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Name und Anschrift der Projektwerberin/des Projektwerbers mit Angabe der jeweils genehmigten Tierbestände,

2. Name und Anschrift von jenen Anlagenbetreibern, die Tätigkeiten des Anhanges 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig von den jeweils festgelegten Schwellenwerten, im Umkreis von 300 m von der Hauptemissionsquelle durchführen,

3. ein Betriebskonzept der Anlage, welches jedenfalls zu enthalten hat:
a) eine Beschreibung der ortsfesten Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen, die für die Durchführung der im Anhang 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c genannten Tätigkeiten erforderlich sind, wie zB der Abwasser- und Abfallentsorgungseinrichtungen, der Elektrizitätsversorgung, der Wärme- oder Wasserversorgungsanlagen, udgl. samt Angaben und Nachweise der Bezugsquellen (Lieferanten),
b) Angaben, welche ortsfesten Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen der eigenen Anlage auch von anderen Betrieben mit einer Tätigkeit gemäß Anhang 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig vom dort festgelegten Schwellenwert, genutzt werden,
c) Angaben, welche ortsfesten Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen von anderen Betrieben mit einer Tätigkeit gemäß Anhang 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig von den jeweils festgelegten Schwellenwerten, vom eigenen Betrieb mitgenutzt werden.

4. Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Grundstücksnummern und Darstellung der bestehenden und geplanten Anlage bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen sowie Bezeichnung aller Anlagenteile (Nutzung) und Darstellung und Bezeichnung der Erschließungs-, Lager- und Manipulationsflächen,

5. Grundrisse, Schnitte und Ansichten der Anlage bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist. Für die Darstellung der Abwasserentsorgungsanlagen, Wasser- und Energieversorgungsanlagen und Düngerstätten udgl. ist eine skizzenhafte Kennzeichnung auf einem aktuellen GIS (Geografisches Informationssystem Steiermark) Auszug ausreichend.

6. Übersichtslageplan im Maßstab 1:3000, gegebenenfalls in Form eines Luftbildauszugs aus dem GIS, mit Grundstücksnummern und Darstellung sämtlicher bestehender Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen, welche Tätigkeiten des Anhanges 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig von den jeweils festgelegten Schwellenwerten, im Umkreis von 300 m von der Hauptemissionsquelle durchführen.


(3) Kann aus den in Abs. 2 angeführten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden, sind auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen und Nachweise zu erbringen.


(4) Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung der Prüfung unter Verweis auf die in § 1 Abs. 3 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob es sich um eine Anlage im Sinn dieses Gesetzes handelt oder nicht, anzugeben.


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021