Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Anwendungsbereich von IPPC-Anlagen
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetz. u. Anzeige
003a Feststellungsverfahren
004 Zugang zu Informationen
004a Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit,
004b Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen
005 Bewilligungsvoraussetzungen
005a Kenntnisnahme d. Anzeige, Fertigstellung d. Anlage
005b BvT-Schlussfolgerungen, Entwicklung bei den besten
006 Überprüfung u. Aktualisierung d. Bewilligungsaufl.
006a Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
007 Pflichten der/des Betreiber/in/s der Anlage
007a Stilllegung der Anlage
008 Umweltinspektionen
009 Erfassung von Umgebungslärm und Planung
010 Verordnungsermächtigung
011 Behörde
012 Strafbestimmungen
013 Verweise
014 EU-Recht
015 Übergangsbestimmungen
015a Personenbezogene Bezeichnungen
016 Inkrafttreten
017 Inkrafttreten von Novellen
018 Außerkrafttreten
Anhang
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagen Gesetz
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 006a
Kurztext: Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
Text: (1) Kommt die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage ihren/seinen Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie nach § 7 nicht nach, so hat die Behörde die erforderlichen Erhebungen und Maßnahmen auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers durchführen lassen.

(2) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen für die Anlage oder die Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, vorzuschreiben. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

(3) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin/des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin/des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.

(4) Im Fall eines konsenswidrigen bzw. konsenslosen Betriebes einer gemäß § 3 Abs. 1 bewilligungspflichtigen oder einer gemäß § 3 Abs. 6 anzeigepflichtigen Anlage hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – die Betreiberin/den Betreiber der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt die Betreiberin/der Betreiber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, zu verfügen.

(5) Wenn ein Verstoß gegen den Bewilligungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, auf Gefahr und Kosten des Betreibers mit Bescheid zu verfügen. Eine Wiederinbetriebnahme ist erst nach nachweislicher Einhaltung des vorschriftsmäßigen Betriebes zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021