Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Anwendungsbereich von IPPC-Anlagen
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetz. u. Anzeige
003a Feststellungsverfahren
004 Zugang zu Informationen
004a Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit,
004b Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen
005 Bewilligungsvoraussetzungen
005a Kenntnisnahme d. Anzeige, Fertigstellung d. Anlage
005b BvT-Schlussfolgerungen, Entwicklung bei den besten
006 Überprüfung u. Aktualisierung d. Bewilligungsaufl.
006a Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
007 Pflichten der/des Betreiber/in/s der Anlage
007a Stilllegung der Anlage
008 Umweltinspektionen
009 Erfassung von Umgebungslärm und Planung
010 Verordnungsermächtigung
011 Behörde
012 Strafbestimmungen
013 Verweise
014 EU-Recht
015 Übergangsbestimmungen
015a Personenbezogene Bezeichnungen
016 Inkrafttreten
017 Inkrafttreten von Novellen
018 Außerkrafttreten
Anhang
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagen Gesetz
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 008
Kurztext: Umweltinspektionen
Text: (1) Die Behörde hat bei Anlagen unbeschadet von Überprüfungen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen.

(2) Die Landesregierung hat für Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.

(3) Der Umweltinspektionsplan hat die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der Anlagen auf die Umwelt zu berücksichtigen und folgende Punkte zu umfassen:
1. allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;
2. räumlicher Geltungsbereich des Inspektionsplans;
3. Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Umweltinspektionsplans fallenden Anlagen;
4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;
5. Aktualisierungsvorschriften für Umweltinspektionsprogramme;
6. gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden;
7. Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6.

(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung das Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisieren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Umweltinspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Bewilligungsauflagen verstößt, erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung.

(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:
1. potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
2. bisherige Einhaltung der Bewilligungsvorgaben;
3. Teilnahme der Betreiberin/des Betreibers der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach dem Umweltmanagementgesetz (UMG).

(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind bei Beschwerden wegen relevanter Umweltbeeinträchtigungen, bei relevanten umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Bewilligung vorzunehmen.

(7) Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Bewilligungsvorgaben durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich der Schlussfolgerungen sowie einer Zusammenfassung ist der Betreiberin/dem Betreiber der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zur Abgabe einer Stellungnahme unter Fristsetzung zu übermitteln; Die Zusammenfassung des Berichts, sowie der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, sind der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Die Behörde hat sicherzustellen, dass die Betreiberin/der Betreiber der Anlage die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

(8) Im Zug der Durchführung von Umweltinspektionen können aus verwaltungsökonomischen Gründen zeitgleich auch Überprüfungen der Einhaltung anderer Materiengesetze, nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften, durchgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021