Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Anwendungsbereich von IPPC-Anlagen
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetz. u. Anzeige
003a Feststellungsverfahren
004 Zugang zu Informationen
004a Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit,
004b Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen
005 Bewilligungsvoraussetzungen
005a Kenntnisnahme d. Anzeige, Fertigstellung d. Anlage
005b BvT-Schlussfolgerungen, Entwicklung bei den besten
006 Überprüfung u. Aktualisierung d. Bewilligungsaufl.
006a Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
007 Pflichten der/des Betreiber/in/s der Anlage
007a Stilllegung der Anlage
008 Umweltinspektionen
009 Erfassung von Umgebungslärm und Planung
010 Verordnungsermächtigung
011 Behörde
012 Strafbestimmungen
013 Verweise
014 EU-Recht
015 Übergangsbestimmungen
015a Personenbezogene Bezeichnungen
016 Inkrafttreten
017 Inkrafttreten von Novellen
018 Außerkrafttreten
Anhang
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagen Gesetz
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 009
Kurztext: Erfassung von Umgebungslärm und Planung
Text: von Lärmminderungsmaßnahmen

(1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Gesetz unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem Ballungsraum befinden. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung unmittelbar nach der Bewilligung einer Anlage zu informieren, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegt.

(2) Die Landesregierung hat ehestens nach Bewilligung von Anlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Anlagen bekannt zu geben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegen, für diese Anlagen eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte auszuarbeiten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(3) Ausgehend vom Jahr 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle diesem Gesetz unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(4) Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung einen Teil-Aktionsplan für diesem Gesetz unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(5) Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für Teil-Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem Gesetz unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Für allenfalls erforderliche Prüfungen gemäß RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrens-bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021