Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Anwendungsbereich von IPPC-Anlagen
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetz. u. Anzeige
003a Feststellungsverfahren
004 Zugang zu Informationen
004a Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit,
004b Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen
005 Bewilligungsvoraussetzungen
005a Kenntnisnahme d. Anzeige, Fertigstellung d. Anlage
005b BvT-Schlussfolgerungen, Entwicklung bei den besten
006 Überprüfung u. Aktualisierung d. Bewilligungsaufl.
006a Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
007 Pflichten der/des Betreiber/in/s der Anlage
007a Stilllegung der Anlage
008 Umweltinspektionen
009 Erfassung von Umgebungslärm und Planung
010 Verordnungsermächtigung
011 Behörde
012 Strafbestimmungen
013 Verweise
014 EU-Recht
015 Übergangsbestimmungen
015a Personenbezogene Bezeichnungen
016 Inkrafttreten
017 Inkrafttreten von Novellen
018 Außerkrafttreten
Anhang
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagen Gesetz
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Zugang zu Informationen
Text: (1) Die Behörde hat frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und an den nachstehenden Verfahren zu beteiligen:
1. Bewilligungsverfahren zur Errichtung einer Anlage;
2. Bewilligungsverfahren zur wesentlichen Änderung des Betriebes einer Anlage;
3. Aktualisierung der Bewilligungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1.

(2) Die Behörde hat das Verfahren nach Abs. 1 im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen nach § 4b erforderlich sind,
3. die Angabe über die zuständige Behörde und die Art der möglichen Entscheidung,
4. den Ort und die Amtsstunden der Behörde und die Fristen, in denen in die dort bereitliegenden Unterlagen Einsicht genommen werden kann,
5. einen Hinweis, dass während der Auflagefrist jedermann zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen kann,
6. einen Verweis auf die über eine Internetseite zugänglichen Dokumente gemäß Abs. 3, sofern diese in elektronischer Form verfügbar sind und
7. sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit einer allfälligen mündlichen Verhandlung.

(3) Die Behörde hat den Bewilligungsantrag und die im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen sowie Berichte und Empfehlungen, die auf das Vorhaben anzuwenden sind, mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

(5) Die Behörde hat im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben, dass die Entscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 für einen bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraum bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BvT-Merkblatt und die Bewilligungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sind der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.

(6) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit – in Bezug auf Z 1 auch im Internet auf der Website der Behörde – zugänglich zu machen:
1. relevante Informationen zu den von der Betreiberin/vom Betreiber bei der Stilllegung gemäß § 7a getroffenen Maßnahmen und
2. Ergebnisse der entsprechend den Bewilligungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.

(7) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

(8) Die Fundstelle der Website der Behörde ist im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung mit zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021