Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Anwendungsbereich von IPPC-Anlagen
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetz. u. Anzeige
003a Feststellungsverfahren
004 Zugang zu Informationen
004a Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit,
004b Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen
005 Bewilligungsvoraussetzungen
005a Kenntnisnahme d. Anzeige, Fertigstellung d. Anlage
005b BvT-Schlussfolgerungen, Entwicklung bei den besten
006 Überprüfung u. Aktualisierung d. Bewilligungsaufl.
006a Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
007 Pflichten der/des Betreiber/in/s der Anlage
007a Stilllegung der Anlage
008 Umweltinspektionen
009 Erfassung von Umgebungslärm und Planung
010 Verordnungsermächtigung
011 Behörde
012 Strafbestimmungen
013 Verweise
014 EU-Recht
015 Übergangsbestimmungen
015a Personenbezogene Bezeichnungen
016 Inkrafttreten
017 Inkrafttreten von Novellen
018 Außerkrafttreten
Anhang
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagen Gesetz
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 004b
Kurztext: Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen
Text: (1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte, oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 4 Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Entscheidung über den Bewilligungsantrag samt aller in § 4 Abs. 5 enthaltenen Informationen zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Abs. 2 in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

(4) Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(5) Werden von einem ausländischen Staat nach der Richtlinie 2010/75/EU im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1 aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Steiermark Antragsunterlagen übermittelt, so hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021