Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Anwendungsbereich von IPPC-Anlagen
002 Begriffsbestimmungen
003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetz. u. Anzeige
003a Feststellungsverfahren
004 Zugang zu Informationen
004a Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit,
004b Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen
005 Bewilligungsvoraussetzungen
005a Kenntnisnahme d. Anzeige, Fertigstellung d. Anlage
005b BvT-Schlussfolgerungen, Entwicklung bei den besten
006 Überprüfung u. Aktualisierung d. Bewilligungsaufl.
006a Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
007 Pflichten der/des Betreiber/in/s der Anlage
007a Stilllegung der Anlage
008 Umweltinspektionen
009 Erfassung von Umgebungslärm und Planung
010 Verordnungsermächtigung
011 Behörde
012 Strafbestimmungen
013 Verweise
014 EU-Recht
015 Übergangsbestimmungen
015a Personenbezogene Bezeichnungen
016 Inkrafttreten
017 Inkrafttreten von Novellen
018 Außerkrafttreten
Anhang
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: IPPC-Anlagen Gesetz
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Überprüfung u. Aktualisierung d. Bewilligungsaufl.
Text: (1) Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob
1. alle Bewilligungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 zu gewährleisten, und
2. die betreffende Anlage diese Bewilligungsauflagen einhält.
Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Bewilligung neuen oder aktualisierten BvT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat diese Mitteilung zu überprüfen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen erforderlich sind. Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Innerhalb einer Frist von höchstens vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Betreiberin/der Betreiber der Anlage die Bewilligungsauflagen und die Anpassungsmaßnahmen einzuhalten.

(2) Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat auf Verlangen der Behörde alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BvT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.

(3) Die Behörde hat die Bewilligungsanforderungen jedenfalls zu überprüfen und die Anforderungen mit Bescheid zu aktualisieren, wenn
1. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Bewilligung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert;
3. eine neue oder überarbeitete Umweltqualitätsnorm eingehalten werden muss;
4. die Anlage von keinen BvT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021